Änderungen des DBA Deutschland - Spanien durch das Multilaterale Instrument (MLI) zum 01.01.2025
Im November 2016 wurde im Rahmen des sog. BEPS Projektes der OECD, einem Projekt zur Vermeidung von missbräuchlichen Techniken der internationalen Steuerplanung (BEPS = Base Erosion and Profit Shifting) als sog. BEPS-Aktionsplan 15 das sog. Multilaterale Instrument (MLI) verabschiedet (https://www.oecd.org/tax/treaties/multilateral-convention-to-implement-tax-treaty-related-measures-to-prevent-beps.htm), dessen Ziel es war, in einem einzigen Rechtsakt eine Vielzahl von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu ändern, ohne diese einzeln nachverhandeln und in gesonderten Gesetzgebungsverfahren umsetzen zu müssen.
Am 14.06.2024 hat der Bundesrat dem von der Bundesregierung am 16.05.2024 verabschiedeten Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI-Anwendungsgesetz – BEPSMLIAnwG) zugestimmt, welches am 21.06.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und damit am 22.06.2024 in Kraft getreten ist. Neben acht weiteren DBA wird hierdurch auch das seit 01.01.2013 anzuwendende Abkommen zwischen Deutschland und Spanien vom 03.02.2011 textlich modifiziert sowie inhaltlich durch Regelungen ergänzt, die nicht im geänderten Abkommenstext selbst enthalten, sondern ergänzend neben dem Abkommen anzuwenden sind. In der Reihenfolge der Regelungen des Gesetzes handelt es sich im Überblick um folgende Änderungen bzw. Ergänzungen:
- Ersetzung der bisherigen Präambel des DBA (Art. 6 Abs. 1 BEPS-MLI).
- Ergänzung von Art. 28 DBA (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) durch Art. 7 Abs. 1 BEPS-MLI (Verhinderung von Abkommensmissbrauch).
- Ergänzung von Art. 10 Abs. 2 a DBA (Dividenden) durch Art. 8 Abs. 1 BEPS-MLI (Transaktionen zur Übertragung von Dividenden).
- Ersetzung von Art. 13 Abs. 2 DBA (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) durch Art. 9 Abs. 4 BEPS-MLI (Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht).
- Ergänzende Anwendung von Art. 10 Abs. 1 bis 3 BEPS-MLI (Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten).
- Ersetzung von Art. 5 Abs. 4 DBA (Betriebstätten) durch Art. 13 Abs. 2 BEPS-MLI (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten).
- Ergänzung der Regelungen von Art. 24 DBA (Verständigungsverfahren) durch Art. 19 bis 26 BEPS-MLI (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren).
Das Bundesfinanzministerium beabsichtigt zur Erleichterung der Rechtsanwendung die Veröffentlichung eines sog. synthetisierten Textes der geänderten Vorschriften auf seiner Website und folgt damit einer Empfehlung der OECD (vgl. https://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-guidance-for-the-development-of-synthesised-texts.pdf) sowie der spanischen Praxis einer Veröffentlichung im Boletín Oficial del Estado (BOE). Im Vorgriff hierauf kann ein zweisprachiger Vergleich der Änderungen und Ergänzungen mit den bisherigen Regelungen unter folgendem Link abgerufen werden: https://kleeberg-esdesk.de/instrumento-multilateral-2016-beps-mli-previstas-para-1-1-2025-resumen-cdi-entre-alemania-espana-03-02-2011/?highlight=MLI