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Aktuelle Fragen der Umsatzsteuer rund um die Geschäftsveräußerung im Ganzen (2)

30/04/2026
| Frank Behrenz
Aktuelle Fragen der Umsatzsteuer rund um die Geschäftsveräußerung im Ganzen (2)

In unserem Beitrag zur Ausgabe Februar 2025 hatten wir über mehrere Urteile zu Fallkonstellationen berichtet, in welchen fraglich war, ob die behandelten Transaktionen als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen zu beurteilen sind, also ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a UStG).

Das in diesem Kontext erwähnte Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) gegen das Urteil des FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 14.3.2024 – 4 K 75/23), in dem es um die Frage ging, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegen kann, wenn ein ehemals von einem Veräußerer allein betriebenes Unternehmen auf eine Vielzahl von Erwerbern übertragen wird, wurde mittlerweile mit dem jüngst veröffentlichten Urteil vom 13.11.2025 entschieden (V R 32/24, ursprünglich XI R 12/24). Hiernach ist die Übertragung mehrerer Teilanlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen zu qualifizieren, wenn der Veräußerer auch nach Übertragung weiterhin als Anlagenbetreiber auftritt, den erzeugten Strom einspeist und die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vereinnahmt. Im Streitfall verblieb die zentrale wirtschaftliche Tätigkeit – die Einspeisung des Stroms auf Grundlage des bestehenden Netzanschluss- und Einspeisevertrags sowie der damit verbundene Vergütungsanspruch nach dem EEG – beim Veräußerer. Die Erwerber erhielten lediglich das Eigentum an Teilanlagen ohne eigene Einspeiserechte und waren auf die Mitbenutzung der zentralen Infrastruktur angewiesen, nach außen trat auch nach Übertragung weiterhin die bisherige Anlagenbetreiberin und Vergütungsberechtigte auf. Die Erwerber konnten die bisherige unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers nicht eigenständig fortsetzen, da sie keine eigenen Einspeiserechte und nicht unmittelbar am Markt auftraten, so dass es nach Auffassung des BFH an einem entscheidenden Kriterium die die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen fehlte.

In einem weiteren jüngst veröffentlichten Urteil vom 13.11.2025 – V R 3/23 hat der BFH klargestellt, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nur dann vorliegt, wenn der Erwerber selbst (oder bei einer sog. Kettenübertragung der Letzterwerber) das Unternehmen oder den übertragenen selbständigen Unternehmensteil tatsächlich fortführt. Eine bloße Verpachtung des übernommenen Betriebsvermögens durch den Erwerber (bzw. bei Kettenübertragungen durch den Letzterwerber) an einen Dritten genügt hierfür nicht, die Absicht der Fortführung des übertragenen Unternehmens oder Unternehmensteils bei einem Pächter ersetzt nicht die erforderliche Fortführungsabsicht beim Erwerber bzw. Letzterwerber. Weiterhin unschädlich ist es, wenn bei mehrfachen hintereinandergeschalteten Übertragungen die Fortführungsabsicht nicht beim Zwischenerwerber, sondern erst beim Letzterwerber besteht.

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