Änderungen der Mehrwertsteuer auf digitale Dienstleistungen und Fernverkäufe | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Änderungen der Mehrwertsteuer auf digitale Dienstleistungen und Fernverkäufe

28/09/2018
| Berta García
Änderungen der Mehrwertsteuer auf digitale Dienstleistungen und Fernverkäufe

Der Rat der Europäischen Union hat drei Vorschriften erlassen, die insbesondere die Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen und die Fernabsatzregelung betreffen. Ziel dieser Reform ist die Anpassung des europäischen Mehrwertsteuersystems an das digitale Zeitalter durch den Abbau von Bürokratie bei der Erfüllung der formalen Anforderungen kleiner und mittlerer Unternehmen. Auf diese Weise will die Europäische Union einen Anstieg der MwSt.-Einnahmen bewirken.

Die wichtigsten Neuerungen sind folgende:

Neue Vorschriften über den Leistungsort digitaler Dienste ab 2019: Wer diese Art von Dienstleistungen erbringt, kann die Umsatzsteuer in dem Staat abführen, in dem er ansässig ist, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind: i) der Endkunde ist in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungserbringers ansässig und ii)das Volumen dieser Dienstleistungen übersteigt im laufenden Jahr 10.000 EUR nicht. Andererseits wird festgelegt, dass, wenn der Gesamtwert der Leistungen weder im laufenden Jahr noch im Vorjahr 100.000 Euro übersteigt, nur ein einziger Nachweis für den Standort des Kunden (Rechnungsadresse, Bankverbindung etc.) erforderlich ist.

Änderungen der Fernabsatzregelung mit Wirkung ab 2021:

  • Für alle Staaten wird eine einheitliche Meldeschwelle von 10.000 Euro festgelegt.
  • Alle Verkäufe von Waren und Dienstleistungen an Privatpersonen sind für das System einer einzigen Anlaufstelle (One Stop Shop) zugelassen.
  • Die Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Kleinsendungen unterhalb eines Wertes von 22 EUR wird abgeschafft.
  • Fernverkäufe aus Drittländern an einen EU-Kunden mit einem Höchstbetrag von 150 EUR können über das System einer einzigen Anlaufstelle oder eine Sonderregelung der Einfuhrumsatzsteuer abgewickelt werden.

Schließlich ist noch auf die neuen Verpflichtungen für digitale Schnittstellen (wie Amazon) hinzuweisen, die mehrwertsteuerpflichtig werden, da man davon ausgeht, dass sie bei Verkäufen an Privatpersonen in der EU im eigenen Namen als Vermittler auftreten.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!