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Abzug zu viel gewährten Urlaubs bei Vertragsbeendigung

31/10/2018
| Sandra Burmann, Carlota Aguirre de Cárcer Luitjens
Abzug zu viel gewährten Urlaubs bei Vertragsbeendigung

Gemäss dem Arbeitnehmerstatut darf die Dauer des Jahresurlaubs in keinem Fall geringer als 30 Kalendertage sein und dieser kann nicht durch Vergütung ersetzt werden. Unbeschadet dessen hat der Arbeitnehmer im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Vergütung des fälligen und nicht genommenen Urlaubs. Was passiert jedoch, wenn das Unternehmen vor Ablauf des Jahres den gesamten Urlaub gewährt und der Vertrag vor Jahresende beendet wird? Kann der dem zu viel gewährten Urlaub entsprechende Betrag in Abzug gebracht werden?

Während das Oberste Gericht von Castilla-León (Urteil vom 01/12/2010) den Abzug des zu Unrecht im Voraus gezahlten Betrages zulässt, unabhängig vom Grund der Vertragsbeendigung, berücksichtigt das Oberste Gericht von Valencia (Urteil vom 27/10/ 2014) den Grund der Beendigung sowie die Genehmigung des noch nicht fälligen Urlaubs durch das Unternehmen. Im konkreten Fall gewährte das Unternehmen den gesamten Jahresurlaub und beendete anschließend das Arbeitsverhältnis aus objektiven Gründen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass „der Genuss des Urlaubs aufgrund der Genehmigung durch das Unternehmen selbst vor Ausspruch der Kündigung erfolgt ist“ und das Unternehmen „die Beendigungsentscheidung vor Ablauf des Jahres der Fälligkeit des Urlaubs getroffen hat“, so dass der Abzug nicht gerechtfertigt ist.

Das Oberste Gericht von Madrid entschied jüngst (Urteil vom 09/07/2018) über den Fall der disziplinarischen Kündigung einer Arbeitnehmerin nach Inanspruchnahme des gesamten Jahresurlaubs. Das Gericht geht davon aus, dass “das Unternehmen bereits im Voraus den gesamten Urlaub gewährt hat und, soweit die Anzahl der Tage nicht dem fällig gewordenen Urlaub entspricht, erscheint es logisch, dass der zu Unrecht im Voraus gewährte Betrag abgezogen wird.”

Die Gerichte wenden zwar keine einheitlichen Kriterien an, entscheiden jedoch unterschiedlich in Abhängigkeit vom Grund der Vertragsbeendigung sowie der Umstände der Gewährung des Urlaubs.

 

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