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Zweckmäßigkeit der gerichtlichen Regelung sämtlicher gemeinschaftlicher Vermögenswerte

30/01/2026
| Mª Teresa Sociats Sánchez
Zweckmäßigkeit der gerichtlichen Regelung sämtlicher gemeinschaftlicher Vermögenswerte

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 12.11.2025 hat die Zweckmäßigkeit aufgezeigt, sämtliche gemeinschaftlichen Vermögensgegenstände der Ehegatten zu regeln, wenn es im Zusammenhang mit der Streitigkeit über die Nutzung einer Zweitwohnung zu mehreren Verfahren gekommen ist.

Das Scheidungsurteil aus dem Jahr 2009 regelte die Nutzung der Zweitwohnung nicht, da diese nicht als Ehewohnung eingestuft worden war. Dennoch zog die Ex-Ehefrau im Mai 2010 zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in diese Wohnung ein, nachdem sie die Schlösser hatte austauschen lassen; später, im Jahr 2016, zog auch ihr neuer Lebensgefährte dort ein.

Da der Ex-Ehemann in all diesen Jahren weder Zugang zu der Wohnung hatte noch sie nutzen konnte, obwohl er Miteigentümer war und weiterhin die Hälfte der Hypothekenraten zahlte, erhob er im Jahr 2010 eine Besitzschutzklage auf Wiedererlangung des Besitzes, die abgewiesen wurde. Im Jahr 2013 beantragte er die Teilung der gemeinschaftlichen Sache; jedoch unterbreitete keiner der beiden Ex-Ehegatten ein Angebot zum Erwerb des jeweiligen hälftigen Anteils des anderen noch beantragte einer von ihnen die Veräußerung der Immobilie, sodass nach Ablauf von fünf Jahren die Vollstreckung der Teilung nicht mehr betrieben werden konnte. Auch im Rahmen eines Verfahrens zur Abänderung der Scheidungsfolgen wurde diesbezüglich keine Regelung getroffen.

Infolgedessen bewohnten die Ex-Ehefrau, ihr Lebensgefährte und der inzwischen volljährige gemeinsame Sohn die zweite Familienwohnung ohne jegliche Gegenleistung und ohne Zustimmung des anderen Miteigentümers, des Ex-Ehegatten.

Schließlich erhob der Ex-Ehemann im Jahr 2019 Klage mit dem Antrag, den Ex-Ehegatten die Nutzung der Immobilie abwechselnd für jeweils drei Jahre zuzuteilen und die Ex-Ehefrau zur Zahlung von monatlich 750 EUR für die Dauer des Verfahrens zu verurteilen. Die Ex-Ehefrau widersetzte sich dem Antrag; das erstinstanzliche Urteil gab jedoch der alternierenden Nutzung durch die Ex-Ehegatten statt und wies den Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zurück. Gegen dieses Urteil legte die Ex-Ehefrau Berufung bei der Provinzgerichtsbarkeit ein, die die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte; anschließend legte sie Revision beim Obersten Gerichtshof ein.

Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass die Vollstreckung des Teilungsurteils nicht mehr möglich sei, und führte ferner aus, dass nach erfolgter Teilung der gemeinschaftlichen Sache auch kein Miteigentümer-Vorkaufsrecht mehr bestehe. Da die Ex-Ehefrau nach einer 15-jährigen Nutzung der Immobilie ohne Mietzahlung und unter Ausschluss des anderen Miteigentümers keine alternative Lösung anbiete, bestätigte das Gericht die rotierende und sukzessive Nutzung der gemeinschaftlichen Immobilie unter Berufung auf Artikel 394 des spanischen Zivilgesetzbuches. Diese Vorschrift bestimmt, dass jeder Teilhaber die gemeinschaftliche Sache entsprechend ihrer Bestimmung nutzen darf, sofern dadurch weder die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigt noch die übrigen Teilhaber an der Ausübung ihres Rechts gehindert werden. Der Oberste Gerichtshof verwies zudem auf seine frühere Rechtsprechung, wonach es unzulässig ist, dass ein einzelner Miterbe eine Immobilie unter Ausschluss der übrigen nutzt. Da im vorliegenden Fall eine gleichzeitige Nutzung wegen der unüberwindbaren Konflikte zwischen den Miteigentümern nicht möglich sei, ordnete das Gericht eine ausschließliche, aufeinanderfolgende und zeitlich gestaffelte Nutzung der Wohnung durch die jeweiligen Miteigentümer an.

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