Zustimmungserfordernisse beim Asset Deal – GmbH (2)
In der März-Ausgabe hat sich der Newsetter mit dem Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zur Übertragung ihres Gesellschaftsvermögens befasst. In dieser Ausgabe soll geklärt werden, ob eine derartige Zustimmung auch beim Verkauf des Vermögens einer GmbH erforderlich ist.
Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich unbeschränkt. Sie können die GmbH bei Abschluss eines Unternehmensverkaufs im Außenverhältnis uneingeschränkt vertreten. Etwas anderes kann jedoch im Innenverhältnis der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern gelten.
Zum einen kann der Gesellschaftsvertrag einer GmbH (Satzung) oder ein Gesellschafterbeschluss die Pflicht zur Einholung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung (oder sonstiger Gesellschaftsorgane) für bestimmte Geschäfte vorsehen. Zum anderen besteht nach der Rechtsprechung auch ohne entsprechende satzungsmäßige Regelung eine allgemeine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer bei der Vornahme ungewöhnlicher Maßnahmen. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die aufgrund ihrer Bedeutung für die Gesellschaft oder die Gesellschafter oder aufgrund des mit ihnen verbundenen unternehmerischen Risikos einen Ausnahmecharakter haben. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Übertragung des Vermögens einer GmbH im Ganzen (Asset Deal) ein besonders bedeutsames Geschäft der GmbH darstellt, das stets einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung erfordert.
Anders als im Aktienrecht gilt das Zustimmungserfordernis bei der GmbH nur im Innenverhältnis gegenüber den Gesellschaftern, nicht jedoch gegenüber dem Vertragspartner. Ein ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommenes Geschäft ist demnach wirksam. Die Nichteinholung der Zustimmung wirkt sich jedoch dann unmittelbar auf den Vertragspartner aus, wenn dieser davon wusste. In diesem Fall ist der Unternehmenskaufvertrag zunächst schwebend und bei Nichterteilung der Zustimmung endgültig unwirksam.
Verstößt ein Geschäftsführer gegen seine vertragliche oder gesetzliche Pflicht, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen, kann er sich gegenüber den Gesellschaftern schadensersatzpflichtig machen.
Mangels anderweitiger Regelung in der GmbH-Satzung kann der zustimmende Beschluss mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Eine notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses ist nicht erforderlich.
In der Transaktionspraxis ist es empfehlenswert, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einer GmbH zur Durchführung eines Asset Deals vor Abschluss des Kaufvertrags einzuholen. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss noch nicht vor, sollte die Wirksamkeit des Kaufvertrags von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig gemacht werden (sog. Vollzugsbedingung).
In der nächsten und letzten Ausgabe dieser Reihe behandeln wir die Zustimmungserfordernisse bei Personengesellschaften.