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Zustimmungserfordernisse beim Asset Deal – Aktiengesellschaft

27/03/2026
| Florian Roetzer
Zustimmungserfordernisse beim Asset Deal – Aktiengesellschaft

Die Grundnorm, die die Zustimmung der Hauptversammlung bei der Übertragung des Gesellschaftsvermögens einer Aktiengesellschaft (AG) erfordert, ist § 179a Abs. 1 AktG. Demnach bedarf ein Vertrag, durch den sich eine AG zur Übertragung ihres gesamten Gesellschaftsvermögens verpflichtet, eines zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses. Dies gilt nicht für Maßnahmen gemäß dem Umwandlungsrecht.

Zustimmungsbedürftig ist der Unternehmenskaufvertrag als schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich die AG zur Übertragung ihres ganzen Vermögens verpflichtet. Die zur Durchführung des Kaufvertrags erforderlichen weiteren Rechtsgeschäfte bedürfen keiner gesonderten Zustimmung.

Der zustimmende Beschluss ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Kaufvertrags. Ohne die Zustimmung ist dieser – wie im Februar-Newsletter dargestellt – schwebend unwirksam. Versagt die Hauptversammlung die Zustimmung, wird der Kaufvertrag endgültig unwirksam.

Für die Transaktionspraxis ist die Frage entscheidend, wann ein Asset Deal das gesamte Vermögen der AG im Sinne des § 179a Abs. 1 AktG erfasst. Nach der Rechtsprechung ist für die Beantwortung dieser Frage ein qualitativer Maßstab heranzuziehen. Maßgeblich ist, ob die AG mit dem verbleibenden Vermögen ihren satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand zumindest teilweise weiterverfolgen kann. Es muss also nicht jeder einzelne Vermögensgegenstand der AG erfasst sein. Vielmehr reicht aus, wenn nahezu das ganze Vermögen der Gesellschaft erfasst ist. Damit kann auch dann ein Zustimmungserfordernis bestehen, wenn zwar der AG nicht unerhebliches Vermögen verbleibt, sie mit diesem ihren Unternehmensgegenstand jedoch nicht fortführen kann. Die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit lässt sich nicht anhand eines reinen Wertvergleichs beantworten.

Sofern ein Zustimmungserfordernis besteht, ist ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich. Dieser bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Die Satzung kann keine geringere Mehrheit vorsehen. Die Zustimmung kann dem Abschluss des Unternehmenskaufvertrags vorausgehen oder als Genehmigung nachfolgen.

Auch bei der Veräußerung eines Unternehmensteils, der die Schwelle des § 179a Abs. 1 AktG nicht erreicht, jedoch einen erheblichen Teil des Vermögens der AG betrifft, kann die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich sein. In seiner sog. Holzmüller-Entscheidung hat der BGH bestimmt, dass bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte und Interessen der Aktionäre ein ungeschriebenes Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung besteht. Diese Beschränkungen binden den Vorstand jedoch nur im Innenverhältnis und begründen keine Unwirksamkeit des Kaufvertrags.

Wir empfehlen für die Praxis, bei einer Veräußerung wesentlicher Teile des Vermögens einer AG im Wege des Asset Deals die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen.

Zu klären bleibt, ob derartige Zustimmungserfordernisse auch für die GmbH und Personengesellschaften bestehen. Dies ist Thema unseres nächsten Newsletters.

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