Zuständigkeitsbestimmung nach EuGVVO bei Gläubigeranfechtungsklagen
Wie wichtig es ist, streitige Rechtsfragen vor einem Gericht ausfechten zu können, das sich räumlich in der Nähe des Klägers befindet, weiß jeder, der schon einmal einen Zivilprozess geführt hat. Dies gilt insbesondere, wenn die Alternative ein Prozess vor einem Gericht in einem anderen Land wäre. Denn die Prozessführung in einem anderen als dem Heimatland bedeutet nicht nur höheren Kostenaufwand (mehrere Anwälte, Kosten für Übersetzungen von Unterlagen, Reisekosten), sondern häufig auch die Notwendigkeit, dem Gericht ein fremdes Rechtssystem erklären zu müssen. Dies ist meist nur durch ein Rechtsgutachten möglich ist.
Erfreulicherweise gibt es innerhalb der EU seit Jahren eine Verordnung zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit, kurz „EuGVVO“. Aber wie jedes Gesetz enthält auch die EuGVVO Lücken oder Regelungen, die auslegungsbedürftig sind. Dann hat der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung zu treffen.
So war es auch im Rechtsfall C-337/17. Es ging um die Frage, vor welchem Gericht (Polen oder Spanien) ein polnischer Gläubiger, der einen Immobilienkaufvertrag seines polnischen Schuldners anfechten wollte, Klage zu erheben hatte. Der Gläubiger war als Subunternehmer des polnischen Schuldners im Rahmen eines Generalunternehmervertrages tätig geworden und aus diesem Vertrag resultierten nicht erfüllte Rechnungsforderungen. Das Kaufobjekt lag in Polen. Käufer war aber eine spanische Gesellschaft. Gleichwohl entschied der EuGH, das der Gläubiger die Anfechtungsklage gegen den spanischen Käufer in Polen – also im eigenen Land – erheben konnte. Zur Begründung führte der EuGH aus, dass es sich letztlich um einen Anspruch handelte, der aus einem Vertrag herrührt – obwohl der anfechtende Gläubiger an dem angefochtenen Vertrag gar nicht selbst beteiligt war.