Zur Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu Beschlussantrag bei zwingenden Interessen der GmbH
Die Gesellschafter einer GmbH sind berechtigt, nach freiem Ermessen und unter Beachtung ihres eigenen Vorteils bei Beschlussfassungen abzustimmen. Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz dann eine Ausnahme vor, wenn der Gesellschafter im Hinblick auf die konkrete Beschlussfassung einer Interessenkollision ausgesetzt ist. In diesen Fällen kann der Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegen. Es ist jedoch auch der umgekehrte Fall denkbar, dass der Gesellschafter nicht etwa erst gar nicht abstimmen darf, sondern dazu angehalten sein kann, einer bestimmten Maßnahme – entgegen seiner persönlichen Auffassung – zuzustimmen.
Nach der Rechtsprechung des BGH besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht zur Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung, die diese oder die Mitgesellschafter für sinnvoll oder notwendig erachten. Die Gesellschafter müssen hinnehmen, dass eine Maßnahme unterbleibt, wenn einer von ihnen nach eigener Beurteilung der Dinge nicht zustimmen zu können glaubt. Eine Ausnahme hiervon lässt der BGH nur zu, wenn die konkrete Maßnahme zur Erhaltung wesentlicher Werte oder zur Vermeidung erheblicher Verluste objektiv unabweisbar erforderlich und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. In anderen Worten: Der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft müssen die Maßnahme zwingend gebieten und der ablehnende Gesellschafter verweigerte seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund. Praktisch kann die vom BGH geschaffene Formel nur durch Fallgruppenbildung mit Leben gefüllt werden.
Hierzu hat das OLG München in seinem Urteil vom 23. Juni 2016 – 23 U4531/15 – bestimmt, dass eine Zustimmungspflicht in der Beschlussfassung sich aufgrund der Treuepflicht nicht schon daraus ergibt, dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist. Konkret ging es um die Beauftragung einer Agentur mit Suche eines geeigneten Geschäftsführers, nach dem der vorherige Geschäftsführer abberufen worden war. Die Bejahung einer Zustimmungspflicht aufgrund von Treuepflicht bleibt also die Ausnahme.