Zulässigkeit der Vergütung von Arbeitsleistungen in Kryptowährungen (BAG, Urteil vom 16.04. 2025 – 10 AZR 80/24) | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Zulässigkeit der Vergütung von Arbeitsleistungen in Kryptowährungen (BAG, Urteil vom 16.04. 2025 – 10 AZR 80/24)

30/01/2026
| Ignacio Ordejón, Carlota Olaegui
Zulässigkeit der Vergütung von Arbeitsleistungen in Kryptowährungen (BAG, Urteil vom 16.04. 2025 – 10 AZR 80/24)

Sachverhalt 

Die Arbeitnehmerin eines Unternehmens, das im Bereich Kryptowährungen tätig ist, verlangte die Zahlung von vertraglich vereinbarten Provisionen. Obwohl die Provisionen zunächst in Euro berechnet wurden, sah der Arbeitsvertrag vor, dass die Auszahlung zum jeweiligen Stichtag in der Kryptowährung Ether (ETH) erfolgen sollte. 
 
Der Arbeitgeber leistete die Zahlungen jedoch nicht in ETH und berief sich im Prozess darauf, dass gemäß § 107 GewO das Arbeitsentgelt ausschließlich in Euro zu zahlen sei, sodass eine Vergütung in Kryptowährung unzulässig sei. 
 
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klägerin Recht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob die Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück, um die noch offene Vergütungsdifferenz zu klären. Zugleich stellte es klar, dass eine teilweise Vergütung in Kryptowährung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann. 
 
Gründe

Nach Auffassung des Gerichts stellt eine Kryptowährung zwar kein „Geld“ im rechtlichen Sinne dar, kann aber als Sachbezug gelten, sofern: 
 
1.    die Vereinbarung schriftlich und freiwillig getroffen wurde, 
2.    sie im Interesse des Arbeitnehmers liegt, und 
3.    der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts weiterhin in Euro ausgezahlt wird. 
 
Daraus folgt aber auch, dass nur der über den Pfändungsfreibetrag hinausgehende Teil des Arbeitsentgelts in Kryptowährung geleistet werden darf. 
 
Praktische Konsequenzen für Unternehmen 
 
1.    Kryptowährung als Criptomoneda Sachbezug zulässig: 
Eine teilweise Auszahlung von Provisionen oder Bonuszahlungen in Kryptowährungen ist als Sachbezug im Sinne des § 107 Abs. 2 GewO grundsätzlich möglich. 
 
2.    Unpfändbarkeitsgrenze 
Der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts muss zwingend in Euro ausgezahlt werden, um die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers zu sichern. 
 
3.    Empfehlung für die Vertragsgestaltung: 
Arbeitsverträge sollten klar regeln: 

  • welche Kryptowährung verwendet wird, 
  • Zeitpunkt und Umrechnungskurs, sowie 
  • die Übertragungsweise (z. B. auf ein vom Arbeitnehmer benanntes Wallet). 
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