Zeitpunkt des Entstehens der Unterhaltszahlungen: Rechtsprechungskriterien insbesondere im Falle eines Sorgerechtswechsels
Das Wirksamkeitsdatum der Unterhaltszahlungen für Kinder ist häufig umstritten, da gerichtliche Entscheidungen zwar grundsätzlich ab ihrem Erlass Wirkungen entfalten, dies jedoch im Hinblick auf die Unterhaltszahlungen differenziert zu betrachten ist.
Nach gefestigter Rechtsprechung des spanischen Tribunal Supremo gilt, dass bei Erlass der ersten Entscheidung über die Unterhaltszahlung deren Wirkungen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurückwirken. Demgegenüber entfalten Entscheidungen, die die Höhe des Unterhalts abändern, ihre Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses und nicht rückwirkend, da bereits ein Unterhaltsanspruch besteht und keine Notwendigkeit zur Rückwirkung angenommen wird.
Weniger bekannt ist, dass bereits geleistete Unterhaltsbeträge anzurechnen sind, beispielsweise solche, die in Erfüllung eines Urteils über vorläufige Maßnahmen gezahlt wurden, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Eine Rückerstattung bereits verbrauchter Unterhaltsleistungen kommt jedoch nicht in Betracht, selbst wenn die Verpflichtung zur Zahlung später herabgesetzt oder aufgehoben wird.
Das Urteil des Tribunal Supremo STS 146/2026 vom 19.01.2026 legt nun Kriterien für den Beginn der Wirksamkeit von Unterhaltszahlungen im Falle eines Wechsels der elterlichen Sorge und des Aufenthalts des Minderjährigen fest:
1. Wechsel zur alleinigen Betreuung (exklusive Sorge):
Der Kindesunterhalt entfaltet rückwirkende Wirkung ab Klageerhebung, wenn sich vor der gerichtlichen Feststellung des Sorgerechtswechsels ergibt, dass das Kind bereits mit dem neuen betreuenden Elternteil zusammenlebte. Maßgeblich ist hierbei weniger, dass die Unterhaltsverpflichtung erstmals gegenüber dem betreuenden Elternteil begründet wird, sondern vielmehr, dass das Kind bereits vor Klageerhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim neuen Betreuer hatte. Hervorgehoben wird, dass der Unterhaltsanspruch ab dem Zeitpunkt entsteht, zu dem das Kind seinen Aufenthalt gewechselt hat, sofern dieses Datum nachgewiesen wird oder von den Parteien ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird. Andernfalls treten die Wirkungen erst ab dem Datum des Urteils ein.
2. Wechsel von gemeinsamer zu alleiniger Betreuung:
Nach dem Urteil des Tribunal Supremo STS 146/2026 vom 19.01.2026 begründet der Wechsel von einem System gemeinsamer Betreuung, bei dem jeder Elternteil die Unterhaltskosten während der jeweiligen Betreuungszeiten trug, hin zu einer alleinigen Betreuung zugunsten eines Elternteils keinen Anspruch auf rückwirkende Unterhaltszahlungen ab Klageerhebung. Dies gilt, da die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem betreuenden Elternteil erstmals entsteht und das Kind bis zum Erlass des Urteils nicht ausschließlich bei diesem lebte.
Zusammenfassend ist für die Bestimmung des Beginns der Unterhaltspflicht entscheidend, den Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels des Minderjährigen festzustellen. Kann dieser Zeitpunkt bestimmt werden, ist er maßgeblich für den Beginn des Unterhaltsanspruchs. Andernfalls entfaltet die Unterhaltsverpflichtung ihre Wirkung erst ab dem Erlass des Urteils über den Sorgerechtswechsel.