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Wirksamkeit des Verzichts auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einer Abwicklungsvereinbarung

31/05/2016
| Florian Roetzer
Wirksamkeit des Verzichts auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einer Abwicklungsvereinbarung

In der Praxis werden für die Abwicklung bereits gekündigter Arbeitsverhältnisse seitens des Arbeitgebers vorformulierte Vereinbarungen verwendet. Diese sog. Abwicklungsvereinbarungen enthalten regelmäßig einen Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die Wirksamkeit solcher formularmäßigen Verzichtserklärungen bemisst sich nach den Vorschriften zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB).

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer vor Ablauf der dreiwöchigen Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage den Klageverzicht erklärt, ist höchstrichterlich anerkannt, dass ein erklärter Verzicht ohne eine ihn kompensierende Gegenleistung des Arbeitgebers wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des AGB-Rechts unwirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nicht nur vor, wenn der Arbeitnehmer in einer vorformulierten Erklärung ohne jegliche Gegenleistung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet hat. Eine unangemes-sene Benachteiligung ist mit einem solchen Verzicht auch dann verbunden, wenn der Arbeitnehmer für seinen Verzicht keine angemessene Kompensation erhält. Denn der Klageverzicht schränkt die Rechte des Arbeitnehmers nach dem Kündigungsschutzgesetz erheblich ein.

In der Rs. 2AZR 347/14 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, ob die in einer Abwicklungsvereinbarung vom Arbeitgeber über-nommene Verpflichtung, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen, eine „hinreichend kompensierende Gegenleistung“ für den Klageverzicht darstellt. Mit Urteil vom 24.9.2015 hat das BAG dies ausdrücklich verneint. Auch eine überdurchschnittliche Beurteilung beschreibt lediglich die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs des Arbeitnehmers und ist damit nicht geeignet, die mit dem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verbundenen Nachteile auszugleichen.

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