Wirksamkeit der Beschränkung der Vertretungsbefugnisse eines leitenden Verwaltungsratsmitglieds (Beschluss der DGSJFP vom 10 Februar 2021)
Am 25. Februar 2021 veröffentlichte die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen („DGSJFP“) einen Beschluss über die Beschränkung der Vertretungsbefugnisse eines leitenden Verwaltungsratsmitglieds, in dem der Registerbeamte die Eintragung eines Beschlusses des Verwaltungsrats einer GmbH aussetzte, mit dem ein leitendes Verwaltungsratsmitglied bestellt wurde, dem alle nach Gesetz und Satzung übertragbaren Befugnisse übertragen wurden, wobei jedoch bestimmte Befugnisse auf eine gemeinsame Ausübung in den Fällen beschränkt wurden, in denen eine Transaktion einen bestimmten wirtschaftlichen Wert übersteigt. Der Registerbeamte ist der Ansicht, dass mittels dieser Vereinbarung die Vertretungsbefugnis des leitenden Verwaltungsratsmitglied mit gegenüber Dritten durchsetzbaren Beschränkungen eingeschränkt werden soll.
Im Rahmen ihrer Analyse betont die DGSJFP (i) die Unwirksamkeit der Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer in Artikel 234 des spanischen Kapitalgesellschaftengesetzes („KGG“) gegenüber Dritten und (ii) bekräftigt, dass Artikel 249.1 des KGG zwar vorsieht, dass der Verwaltungsrat den Inhalt, die Modalitäten und die Beschränkungen der Delegation festlegen kann, dies jedoch nicht die Beschränkung des typischen Inhalts der Vertretungsbefugnis erlaubt. Dies wird auch im Hinblick auf Artikel 149 der Handelsregisterordnung bestätigt, welcher vorsieht, dass die Eintragung des entsprechenden Bestellungsbeschlusses (a) eine Auflistung der übertragenen Befugnisse oder (b) einen Hinweis auf die Übertragung aller nach Gesetz oder Satzung übertragbaren Befugnisse enthalten muss.
Auf diese Art sollen Dritte geschützt werden, die nicht verpflichtet werden können, sich über etwaige (gesetzliche oder durch einen entsprechenden Beschluss festgelegte) Beschränkungen der Vertretungsbefugnisse zu erkundigen, so dass diese Beschränkungen gegenüber Dritten unwirksam sind, selbst wenn sie im Handelsregister eingetragen sind.
Zusammenfassend bestätigt die DGSJFP, dass diese Art der Beschränkung, auch wenn sie gegenüber Dritten unwirksam ist, eine rein interne Wirkung (des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft) haben kann und dass daher kein Hindernis für die Eintragung solcher Beschränkungen besteht, sofern die Bestimmungen von Artikel 234 KGG ausdrücklich berücksichtigt bzw. dessen Anwendbarkeit wiedergegeben wird, um auf diese Art jegliche Unklarheit oder Ungenauigkeit zu vermeiden.