Weitere Stärkung des Ausgleichsanspruchs für Vertragshändler
Der BGH hat entschieden. Nach deutschem Recht hat auch der Vertragshändler im Ausland grundsätzlich einen (nicht ausschließbaren) Ausgleichsanspruch. Vertragshändler ist bekanntermaßen derjenige, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung dauerhaft für einen Unternehmer dessen Produkte vertreibt. Als Warenvertragshändler kauft er also Produkte des Unternehmers an und verkauft diese weiter. Im Gegensatz zum Handelsvertreter, der Verträge für den Unternehmer vermittelt, findet er keine ausdrückliche Regelung im deutschen Recht. Die Gerichte wenden aber teilweise die Regelungen zum Handelsvertreter analog an.
Der Vertragshändler erhält – in analoger Anwendung des § 89b HGB – eine Art Abfindung für die Vorteile durch vermittelte Kunden, wenn (a) der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmers wie ein Handelsvertreter eingegliedert war und (b) eine Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms vereinbart ist. Für Handelsvertreter kann das vor Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden. Im Fall, den der BGH zu entscheiden hatte (Urteil vom 25.02.2016, Az. VII ZR 102/15), wählten Unternehmer (Deutschland) und Vertragshändler (Schweden) deutsches Recht und schlossen vertraglich jegliche Ausgleichsansprüche nach Vertragsbeendigung aus.
Lange umstritten war, ob das möglich ist. Der BGH hat klar entschieden: Nein, bei Anwendbarkeit deutschen Rechts ist auch der Vertragshändler im Ausland durch § 89b HGB geschützt. Sein Ausgleichsanspruch kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Das gilt wohlgemerkt nur innerhalb der EU. Außereuropäisch sind andere Vertragsgestaltungen möglich, wie auch schon in unserem Artikel im Newsletter der AHK im Februar 2016 erwähnt. In jedem Fall ist eine intensive Prüfung einer Rechtswahlklausel und der Konsequenzen notwendig.