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Was bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug besonders zu beachten ist

31/05/2024
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
Was bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug besonders zu beachten ist

Prozesse mit Auslandsbezug weisen Besonderheiten auf, die für alle Beteiligten Herausforderungen darstellen können. Dies gilt vor allem dann, wenn Verträge zwischen Unternehmen in verschiedenen Ländern geschlossen werden und die Parteien dies nicht durch entsprechende Klauseln im Vertrag berücksichtigt haben.

In solchen Konstellationen ist vor allem an die Wahl des anwendbaren Rechts und die Gerichtsstandsklausel zu denken. In Betracht kommen auch Schiedsgerichtsvereinbarungen. Ohne solche Regelungen wird das Prozessrisiko – unabhängig von den Aussichten in der Sache selbst – unnötig erhöht. Denn wenn das anwendbare Recht nicht zuvor bestimmt ist, ist es nach den sog. Kollisionsregelungen am Gerichtsort zu ermitteln. Wenn auch der Gerichtsort nicht im Voraus vereinbart wurde, streiten sich die Parteien häufig erst einmal geraume Zeit über diese scheinbaren Formalien; unter Umständen geht der Rechtsstreit allein über die Frage der Zuständigkeit durch mehrere Instanzen. Dies kostet Zeit und Geld.

Bei Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen sollte immer ein Gleichlauf erzielt werden. D.h., wenn ein Gericht im Land des Lieferanten gewählt wird, sollte auch das dort geltende Recht vereinbart werden. Andernfalls ist programmiert, dass die zuständigen Richter für die zu klärenden Rechtsfragen ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Denn in aller Regel kennen sie ja nur ihr eigenes Recht. Dies ist ein weiterer Verzögerungsfaktor für internationale Rechtsstreitigkeiten.

Bei der Wahl des Gerichtsortes ist bereits zu bedenken, ob ein Urteil, das dort ergeht, in dem Zielland ohne weiteres vollstreckbar ist. Sobald ein Prozessgegner außerhalb der Europäischen Union ansässig ist und deshalb in einem Drittland vollstreckt werden müsste, ist dies keinesfalls selbstverständlich. Im besten Falle gibt es Vollstreckungs-
abkommen, aber häufig sind Vollstreckungen nur bei verbürgter Gegenseitigkeit möglich, oder gar nicht (z.B. deutsche Urteile in China).

Schon bei der internationalen Vertragsgestaltung ist auch daran zu denken, dass eine zweisprachige Version des Vertrages die gerichtliche Durchsetzung erleichtern kann.

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