Während Sportwettbewerben begangene Straftaten

Mit Urteil 379/2025 vom 30. April hat der Oberste Spanische Gerichtshof (TS) die Verurteilung eines Fußballspielers zu sechs Jahren Haft wegen schwerer Körperverletzung zu Lasten eines gegnerischen Spielers während eines Spiels im Jahr 2014 bestätigt. Dieses Urteil ist besonders wichtig, da sich der TS zur Frage der Anwendung des Strafrechts bei Sportwettkämpfen äußert.
Einerseits erscheint logisch, dass die strafrechtliche Verantwortung der Teilnehmer an Sportveranstaltungen nur eingeschränkt gelten darf, da sonst viele Fouls während eines Fußballspiels oder Beleidigungen des Schiedsrichters bei Tennismatches nach dem Strafgesetzbuch abzustrafen wären. Aus diesem Grund unterliegen die meisten Fouls oder Verstöße ausschließlich dem Sportdisziplinarrecht und werden mit Ausschluss aus dem Spiel, gelber Karte, Punktabzug usw. geahndet. Andererseits können strafbare Handlungen während Sportwettkämpfen auch nicht völlig vom Strafrecht ausgenommen werden, insbesondere wenn es sich um Straftaten von einer gewissen Schwere handelt, welche erheblichen Schaden verursachen.
Um dieses Problem zu lösen, unterscheidet der TS zwischen „Verhaltensweisen in einem Fußballspiel (…), die eine Folge der sportlichen Betätigung selbst sind und bei denen es im Rahmen des Spielgeschehens und anlässlich des Spiels zu Zweikämpfen kommt“, welche keine strafrechtliche Sanktion verdienen, und „Aggressionen außerhalb des Spielgeschehens mit der Absicht, Schaden oder Verletzungen zu verursachen“, auf welche das Strafrecht anzuwenden ist. Um diesen Gedanken weiter auszuarbeiten, erwähnt er den Begriff des „erlaubten Risikos“, welches ein Sportler eingeht wenn er an einem sportlichen Wettkampf teilnimmt. Die Definition des „erlaubten Risikos“ variiert natürlich je nach Sportart, so geht beispielsweise ein Boxer das Risiko einer vorsätzlichen Aggression ein, während dies nach Ansicht des TS im Falle eines Fußballspielers nicht der Fall ist.
In dem der Entscheidung des TS zugrundeliegenden Fall versetzte der Täter einem Spieler der gegnerischen Mannschaft einen brutalen Tritt in den Rücken, als der Ball nicht im Spiel war, und nachdem er wenige Minuten zuvor bereits vom Platz gestellt worden war. Diese Tatsachen führten den TS zu der Schlussfolgerung, dass die Aggression nicht während des „Spielgeschehens“ stattfand und damit nicht unter die Definition des „erlaubten Risikos“ fällt, und dass folglich Strafrecht zur Anwendung kommt und die verhängte Strafe zu bestätigen war, was als logische Entscheidung in einem Extremfall erscheint.
Umstrittener könnte die Entscheidung des TS sein, den organisierenden Fußballverband als subsidiär Haftenden zu verurteilen wegen unzureichender Gewährleistung der Sicherheit des Wettbewerbs. Es erscheint sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich, die absolute Sicherheit einer Sportveranstaltung und der Teilnehmer zu gewährleisten, und insbesondere einzelne aggressive Handlungen von Sportlern, Zuschauern oder anderen Personen zu verhindern.