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Vorsteuervergütung bei elektronischer Übermittlung einer Rechnungskopie

30/11/2016
| Frank Behrenz, Sonntag & Partner
Vorsteuervergütung bei elektronischer Übermittlung einer Rechnungskopie

Soweit die Erstattung von deutscher Vorsteuer nicht ausnahmsweise im Rahmen einer Umsatzsteuerveranlagung geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu unseren Beitrag zum Newsletter Oktober 2013), haben in Deutschland nicht ansässige Unternehmen lediglich die Möglichkeit, diese im Rahmen des Umsatzsteuervergütungsverfahrens (§ 18 Abs. 9 UStG) zu beantragen. 

Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV in der ab 30.12.2014 geltenden Fassung sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Wege die Rechnungen und Einzelbelege als eingescannte Originale einzureichen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte hierdurch klargestellt werden, dass mit dem Antrag die eingescannten Originalrechnungen und – einfuhrbelege zu übermitteln sind. 

Das Finanzgericht Köln hatte in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 20.01.2016 (2 K 2807/12) über die Frage zu entscheiden, welche Formalanforderungen für die Zeit vor dieser Gesetzesänderung gelten. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger eine unstreitig vom Rechnungsaussteller selbst ausgestellte Rechnungskopie elektronisch übersandt, die den Aufdruck „Copy1“ trug. Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass die Gesetzesänderung lediglich eine Klarstellung der bereits zuvor geltenden Gesetzeslage, jedoch keine inhaltliche Änderung sei und Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG vom 12.02.2008 entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut („Kopie der Rechnung“) einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass nur Kopien von Originalrechnungen erstattungsfähig seien. Dem widersprach das Finanzgericht mit dem Argument, das nach Umstellung des Vergütungsverfahrens auf ein telematisches Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen eine Prüfung von Originalbelegen nur noch in begründeten Zweifelsfällen möglich sei (§ 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV). Die Finanzverwaltung hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (V B 28/16).

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