Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften und umsatzsteuerliche Organschaft (III)
In den Ausgaben April 2013 und März 2014 dieses Newsletters hatten wir bereits über die Diskussion mehrerer Rechtsfragen zum Vorsteuerabzug bei sog. geschäftsleitenden Holdinggesellschaften und deren Vorlage durch den Bundesfinanzhof (BFH) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) berichtet.
Streitig war insbesondere die Höhe des Vorsteuerabzugs einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung aus einer Aktienemission, wenn das dadurch eingeworbene Kapital zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften dient und die Holdinggesellschaft sich nicht auf den Erwerb, das Halten und die Veräußerung dieser Beteiligungen beschränkt, sondern diesen gegenüber umsatzsteuerbaren Managementleistungen erbringt. Mit Urteil vom 19.01.2016 (IX R 38/12) hat der BFH nun im Anschluss an das hierzu ergangene EuGH-Urteil vom 18.07.2015 (C-108/14 und C 109/14) entschieden, dass Vorsteuerbeiträge einer geschäftsleitenden Holding, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen stehen, grundsätzlich im vollen Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigen. Allerdings sei die verzinsliche Anlage eines Teils des eingeworbenen Kapitals in Form von Darlehen an Tochtergesellschaften und bei Banken ein steuerfreier Umsatz, so dass die hiermit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge insoweit anteilig nicht abziehbar seien. Auf die in diesem Fall erforderliche Aufteilung der Vorsteuer könne auch nicht aufgrund der Vereinfachungsregelung in § 43 Nr. 3 UStDV verzichtet werden, da die Kapitalanlagetätigkeit im Streitfall nicht eine bloße Hilfstätigkeit dargestellt, sondern zur Haupttätigkeit gehört habe.
Bei der Bestimmung des Umfangs des Vorsteuerabzugs ist auch relevant, ob mit den Tochtergesellschaften eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht (vgl. hierzu unseren Newsletter Februar 2016).