Vorsteuerabzug bei gemischten Holdinggesellschaften: die Auswirkungen finanzieller Transaktionen auf den Pro-rata-Satz
Das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 11. März 2026 befasst sich erneut mit dem Vorsteuerabzug bei sogenannten „gemischten Holdinggesellschaften“, das heißt Gesellschaften, die nicht nur Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringen, sondern auch konzerninterne Finanzierungstätigkeiten durchführen oder Beteiligungen übertragen.
Im vorliegenden Fall vertrat die Steuerverwaltung die Auffassung, dass zwei verschiedene Tätigkeitsbereiche nebeneinander bestanden: (i) eine Tätigkeit, die in der Erbringung von Dienstleistungen besteht und der Mehrwertsteuer unterliegt sowie nicht von dieser befreit ist; und (ii) eine finanzielle Tätigkeit im Zusammenhang mit Darlehen, Bürgschaften und der Übertragung von Beteiligungen, die das Recht auf Vorsteuerabzug einschränkte.
Die Gesellschaft machte geltend, dass bestimmte konzerninterne Übertragungen von Beteiligungen ausschließlich auf strategische Umstrukturierungen innerhalb der Gruppe zurückzuführen seien und daher den Pro-rata-Satz für den Vorsteuerabzug nicht beeinflussen sollten. Der Oberste Gerichtshof bestätigt jedoch die Auffassung der Steuerverwaltung und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Art von Transaktionen eine regelmäßige finanzielle Tätigkeit darstellen kann und nicht lediglich eine Nebentätigkeit, selbst wenn sie im Rahmen interner Umstrukturierungen der Gruppe durchgeführt werden.
Das Urteil ist insbesondere für internationale Unternehmensgruppen mit Holdinggesellschaften in Spanien relevant, die zentrale Konzernfunktionen, wie etwa Management-Support-Dienstleistungen, bündeln, konzerninterne Finanzierungen gewähren und Erwerbe sowie Übertragungen von Beteiligungen vornehmen.
In diesem Zusammenhang bekräftigt das Urteil den Grundsatz, dass die Erbringung konzerninterner Dienstleistungen nicht automatisch den vollständigen Vorsteuerabzug gewährleistet, insbesondere wenn die Holdinggesellschaft gleichzeitig finanzielle Tätigkeiten ausübt, die als eigenständiger Tätigkeitsbereich eingestuft werden können.
Darüber hinaus weist der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass bestimmte Übertragungen von Beteiligungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liegen und daher den Pro-rata-Satz nicht beeinflussen können, wenn sie tatsächlich die mittelbare Übertragung einer eigenständigen wirtschaftlichen Einheit beinhalten. Dies setzt jedoch den Nachweis voraus, dass ausreichende materielle, personelle und organisatorische Mittel vorhanden sind, um eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Dieser Nachweis wurde im vorliegenden Fall nicht erbracht.
Vor diesem Hintergrund rückt das Urteil erneut die Notwendigkeit in den Fokus, die Mehrwertsteuerposition von Holdinggesellschaften zu überprüfen und die Anwendung des Pro-rata-Satzes sowie die Abgrenzung verschiedener Tätigkeitsbereiche korrekt zu analysieren, insbesondere bei Strukturen mit konzerninterner Finanzierung und gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen.