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Vorsteuerabzug aus Gutschriften und zeitlicher Rahmen für deren Berichtigung

30/06/2016
| Frank Behrenz
Vorsteuerabzug aus Gutschriften und zeitlicher Rahmen für deren Berichtigung

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG gilt als - zum Vorsteuerabzug berechtigende - Rechnung auch eine Gutschrift, mit der ein Unternehmer über eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. Eine Gutschrift ist anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 

(1) Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt sein. 
(2) Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. 
(3) Die Gutschrift muss die Angaben enthalten, die allgemein für Rechnungen gelten. 
(4) Die Gutschrift muss dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein. 
(5) Der Empfänger darf der Gutschrift nicht widersprochen haben, da diese sonst die Wirkung einer Rechnung verliert. 

Werden, beispielsweise im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung, Fehler bei der Ausstellung einer Gutschrift festgestellt, so lässt § 31 Abs. 5 UStDV eine Berichtigung zu. 

In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 05.11.2014 (3 K 3209/11) hatte das Finanzgericht München über die Frage zu entscheiden, welche zeitlichen Grenzen für die Ausübung des Widerspruchsrechts und die Berichtigung einer Gutschrift gelten, das das Umsatzsteuergesetz hierfür keine Regelung enthält. Hiernach gilt primär die gesetzliche Verjährung von 3 Jahren. Darüber hinaus ist kann jedoch auch das Rechtsinstitut der Verwirkung einer Berichtigung entgegenstehen, wenn der zum Widerspruch oder zur Berichtigung Berechtigte durch sein Verhalten bei seinem Geschäftspartner bei objektiver Betrachtung den Eindruck erweckt hat, dass dieser nach Ablauf einer gewissen Zeit bei objektiver Betrachtung darauf vertrauen durfte, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden würde, so dass die Rechtsausübung gegen den Grundsatz Treu und Glauben verstoßen würde.

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