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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

30/09/2015
| Dr. Carlos Wienberg
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Mit einer ständig steigenden Lebenserwartung nehmen sehr stark die Fälle von Altersdemenz, Alzheimer und anderen Stadien der Geschäftsunfähigkeit zu. Aus diesem Grunde und für den Fall einer künftigen Geschäftsunfähigkeit, regeln die Artikel 223 und 1723 des Código Civil die Rechtsinstitute der Betreuungsverfügung und der Vorsorgevollmacht.

Die Vorsorgevollmacht umfasst all diejenigen Befugnisse, damit der Bevollmächtigte die Vermögensverwaltung des Vollmachtgebers übernimmt, wenn dieser auf Grund seiner Geschäftsunfähigkeit nicht mehr dazu in der Lage ist. Einer der großen Vorteile dieser Vollmacht ist, dass sie die Verwaltung des Vermögens einer psychisch krank bzw. körperlich, geistig oder seelisch behindert gewordenen Person ermöglicht ohne ein gerichtliches Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durchlaufen zu müssen. Die Vorsorgevollmacht erlischt nur durch gerichtliche Anordnung.

Die Betreuungsverfügung ist ein Rechtsinstrument, welches die Betreuung regelt und es jeder geschäftsfähigen Person für den Fall einer künftigen gerichtlich angeordneten Betreuung ermöglicht, einen Betreuer zu benennen und Anordnungen für die Verwaltung seines Vermögens und seiner persönlichen Pflege zu treffen. Der Richter muss in dem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers diese Betreuungsverfügung berücksichtigen.

Sowohl die Vorsorgevollmacht als auch die Betreuungsverfügung müssen zwingend notariell beurkundet werden und können lediglich einzelne Verfügungsbefugnisse enthalten oder sehr umfassend sämtliche Fragen der vermögensrechtlichen oder der persönlichen Vertretung umfassen.

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