Vorsicht Insolvenz: Bankverbindungsklauseln in Insolvenzvergleichen sind rechtsgültig! | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Vorsicht Insolvenz: Bankverbindungsklauseln in Insolvenzvergleichen sind rechtsgültig!

31/05/2016
| Michael Fries
Vorsicht Insolvenz: Bankverbindungsklauseln in Insolvenzvergleichen sind rechtsgültig!

Nach einer neuen Entscheidung des Tribunal Supremo ist Vorsicht im Insolvenzverfahren geboten: In seinem Urteil vom 8. April 2016 (228/2016) sah das oberste spanische Gericht eine Klausel in einem gerichtlich bestätigten Insolvenzvergleich als gültig an, wonach Insolvenzgläubiger ihre Zahlungsansprüche gegen den Insolvenzschuldner verlieren, sofern sie ihre Bankverbindung nicht rechtzeitig übermitteln.

In der Vereinbarung hatten sich die Insolvenzgläubiger der Klägerin, einer in Konkurs befindlichen Sociedad Anónima, dazu verpflichtet, dieser binnen einer Frist von drei Monaten ihre Bankdaten mitzuteilen. Andernfalls werde angenommen, dass die Insolvenzgläubiger zunächst auf den ersten, nach einer weiteren Dreimonatsfrist auch auf den restlichen Teil ihrer Ansprüche gegen die Klägerin verzichteten, diese also von ihrer Zahlungspflicht frei werde.

Auf eine Klage der Gläubiger hin war dieser Passus in den Vorinstanzen für ungültig befunden und der Klägerin eine Monatsfrist gesetzt worden, die den Insolvenzgläubigern ursprünglich geschuldeten Zahlungen nachzuholen. Dagegen hatte sich die Klägerin mit einer Revision vor dem Tribunal Supremo gewandt.

Tatsächlich gab das Gericht der Klägerin Recht. Zwar sei die richterliche Kontrolle im Bereich des Insolvenzrechts stärker ausgeprägt. Die Klausel lege aber lediglich Zahlungsmodalitäten fest und enthalte daher keine inhaltlich unzulässigen Bestimmungen. Ebenso wenig verstoße sie gegen zwingende Normen.

In Spanien tätige Unternehmen sollten Insolvenzvergleiche daher zukünftig aufmerksam prüfen, um nicht einen Verlust ihrer Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner zu riskieren – dies gilt umso mehr, da sich Insolvenzvergleiche nach Art. 134 des spanischen Konkursgesetzes auf alle Insolvenzgläubiger ordentlicher Forderungen erstrecken.

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!