Voraussetzungen zur Ausübung des Amtes des Geschäftsführers in einer spanischen Gesellschaft
Wenn ein Unternehmen eine Tochtergesellschaft in Spanien gründet, ist es besonders wichtig zu entscheiden, welche Personen die Geschäftsführung übernehmen sollen. Welche Anforderungen müssen sie erfüllen und welche Aspekte sind dabei zu berücksichtigen?
Das Amt des Geschäftsführers einer spanischen Gesellschaft kann von natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden; im letzteren Fall muss eine natürliche Person ernannt werden, die die juristische Person bei der Ausübung des Amtes vertritt und die - außer im Falle eines Insolvenzverfahrens - die gleiche Haftung wie der Geschäftsführer übernimmt. Sie müssen nicht die spanische Staatsangehörigkeit oder gar die eines Landes der Europäischen Union besitzen und können ihren Wohnsitz in Spanien haben, müssen es aber nicht.
Alle Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft müssen eine von der spanischen Verwaltung zugewiesene Steueridentifikationsnummer (NIF) haben; diese muss auch von den Geschäftsführern der Muttergesellschaft beantragt werden, oder zumindest von einem von ihnen, wenn sie einzelvertretungsberechtigt sind. Bei ausländischen natürlichen Personen handelt es sich um die NIE (Ausländeridentifikationsnummer), die direkt von der Polizei (wozu der Antragsteller persönlich erscheinen oder eine Vollmacht vorlegen muss) oder über die spanischen Botschaften und Konsulate ausgestellt wird. In den letzten Monaten haben die Verzögerungen bei der Erlangung der NIE erheblich zugenommen, so dass es möglich ist, sie durch eine vorläufige NIF zu ersetzen, die von der Steuerbehörde oder direkt vom Notar, der die Gesellschaftsgründung beurkunden soll, ausgestellt wird. Die NIE muss dann innerhalb von drei Monaten eingeholt werden, danach läuft die vorläufige NIF ab.
Bei der Auswahl eines Geschäftsführers für das spanische Unternehmen ist unter anderem zu berücksichtigen, dass die gewählte Person sich gewöhnlich in Spanien aufhält oder zumindest in der Lage ist, leicht zu reisen, wenn ihre Unterschrift erforderlich ist. Auch heute noch ist für die wichtigsten Formalitäten, vor allem in der Gründungs- und Anlaufphase (Unterzeichnung notarieller Urkunden, Eröffnung eines Bankkontos, Erhalt eines digitalen Zertifikats), die physische Anwesenheit des Geschäftsführers erforderlich, die nur in bestimmten Fällen durch eine Vollmacht ersetzt werden kann, die, wenn sie außerhalb Spaniens erteilt wurde, übersetzt und apostilliert werden muss. Es ist zu bedenken, dass das Amt des Geschäftsführers nicht nur ein reines Ehrenamt ist, sondern im Interesse der Gesellschaft von jemandem ausgeübt werden sollte, der in der Lage ist, es mit Sorgfalt und Effizienz auszuüben.