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Vier Jahre seit Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

30/09/2019
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Vier Jahre seit Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Seit Inkrafttreten der sogenannten „Erbrechtsverordnung“ (EuErbVO), die wichtige Neuerungen im Bereich des Erbrechts in den EU-Ländern einführte, sind etwas mehr als vier Jahre vergangen.

Bis dahin galt für die Nachfolge einer Person das Recht ihrer Nationalität, unabhängig davon, wo sie wohnte. So galt beispielsweise für einen Deutschen zur Regelung seiner Erbfolge das deutsche Recht, auch wenn er seit vielen Jahren in Spanien wohnte.

Seit dem Inkrafttreten der EuErbVO unterliegt die Erbfolge in der Regel jedoch dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unabhängig von seiner Nationalität. Das heißt im vorherigen Beispiel würde anstelle des deutschen Rechts das spanische Recht gelten.

Die EuErbVO selbst sieht eine Reihe von Ausnahmen von der allgemeinen Regel vor und so kann der Erblasser z.B. das Recht seiner Nationalität wählen. Die Rechtswahl muss ausdrücklich und in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen.

Aber was ist mit denjenigen, die vor dem Inkrafttreten der EuErbVO ein Testament verfasst haben und keine Rechtswahl zugunsten ihres Heimatrechts getroffen haben? Müssen sie ihr Testament ändern? Die EuErbVO enthält eine Reihe von Übergangsbestimmungen in Bezug auf diese Frage und es gibt bereits Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen in dieser Angelegenheit. In einem kürzlich von dieser Anwaltskanzlei zugunsten unseres Mandanten erstrittenen Urteils stellt der Richter beispielsweise Folgendes fest:

„Die EuErbVO sieht die Möglichkeit vor, das nationale Recht als das auf die Erbfolge anzuwendende Recht zu wählen, aber nicht nur mittels einer ausschließlich zu diesem Zweck bestimmten Handlung; im Rahmen der Übergangsregelung sieht die Verordnung ebenfalls die - durchaus vorhersehbare - Situation vor, dass der Erblasser vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften bereits eine Verfügung von Todes wegen erteilt hatte, und der europäische Gesetzgeber hat es im Interesse der Rechtssicherheit für angemessen gehalten, die Gültigkeit dieser früheren Verfügungen aufrechtzuerhalten (....)“.

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