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Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit jährlich 6 % ab 2014 verfassungswidrig

30/09/2021
| Frank Behrenz
Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit jährlich 6 % ab 2014 verfassungswidrig

In der Ausgabe Mai 2018 dieses Newsletters hatten wir über Zweifel des Bundesfinanzhofs an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich geregelten Höhe des Zinssatzes für die Verzinsung von Steuerforderungen des deutschen Fiskus bzw. Steuerguthaben der Steuerpflichtigen in der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- sowie der Umsatzsteuer, in Höhe von 0,5 % pro Monat, also in Höhe von 6 % pro Jahr, berichtet. In einem am 18.08.2021 veröffentlichten Beschluss (08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf gerichtliche Vorlage diese Regelung vor dem Hintergrund des wesentlich niedrigeren Marktniveaus für Zinsen für Verzinsungszeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt. Eine typisierende Festlegung des Zinssatzes sei trotz grundsätzlicher Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nicht mehr zu rechtfertigen, wenn dieser Zinssatz unter tatsächlich veränderten Bedingungen oder angesichts einer veränderten Erkenntnislage nicht mehr gerechtfertigt sei. Soweit Zinsen als sog. steuerliche Nebenleistungen zum Ausgleich des Vorteils erhoben würden, der dem Steuerpflichtigen durch die zeitlich versetzte Zahlung einer Steuerforderung entstanden sei, müsse Verzinsung auch nach Maßgabe des tatsächlich entstandenen Vorteils vorgenommen werden. Der Gesetzgeber habe sich bei Einführung des Zinssatzes am ehemaligen Diskontsatz zuzüglich 2 % orientiert, was ab dem Jahr 2013 tatsächlich einem konstanten jährlichen Zinssatz von unter 2 % entspräche.

Vor diesem Hintergrund hat das BVerfG die gesetzliche Regelung sowohl für Nachzahlungs- als auch Erstattungszinsen für alle Veranlagungszeiträume ab 2014 für mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) für unvereinbar erklärt. Die verfassungswidrige Regelung ist aufgrund einer sog. Fortgeltungsanordnung des BVerfG für Veranlagungszeiträume bis zum 31.12.2018 weiter anwendbar, für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 ist der Gesetzgeber jedoch verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. In Bezug auf Erstattungszinsen sind Zinsfestsetzungen nicht mehr änderbar, für Zeiträume ab 01.01.2019 folgt dies aus der Vertrauensschutzregelung von § 176 Abs. 1 Satz 1 AO).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 17.09.2021 (IV A 3 - S 0338/19/10004 :005) bis zur gesetzlichen Neuregelung für Zinsfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 01.01.2019 Anwendungsregelungen für die Finanzämter geschaffen.

Die Entscheidung des BVerfG betrifft unmittelbar nur Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§§ 233a i.V.m. 238 AO), jedoch stehen damit auch andere steuergesetzliche Zinstypisierungen auf dem Prüfstand, wie etwa Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen (§§ 234, 235 und 237 AO), die Abzinsung von Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG) und Pensionsrückstellungen (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Alle behördlichen Bescheide, die sich zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirken, sollten daher geprüft und erforderlichenfalls durch Rechtsbehelfe offengehalten werden.

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