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Vertragshändler: Der Verlust des Alleinvertriebsrechts kann zum Verlust des Kundenstammausgleichs führen

30/09/2021
| Michael Fries
Vertragshändler: Der Verlust des Alleinvertriebsrechts kann zum Verlust des Kundenstammausgleichs führen

Dem Vertragshändler kann bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen ein Anspruch auf Ausgleich des Kundenstamms zustehen. Zwar ist der Kundenstammausgleich des Vertragshändlers nicht gesetzlich geregelt, aber es finden auf ihn grundsätzlich die Normen des spanischen Handelsvertretervertragsgesetzes Anwendung. Dieses sieht einen Kundenstammausgleich in Höhe bis zu einer Jahresprovision berechnet aus dem Durchschnitt der letzten 5 Vertragsjahre vor. In analoger Anwendung kann daher auch der Vertragshändler bei Vertragsende bis zu einer durchschnittlichen Jahresnettomarge als Kundenstammausgleich fordern.

Allerdings findet das Handelsvertretergesetz nicht automatisch Anwendung, sondern nur, wenn die Situation des Vertragshändlers im konkreten Fall mit der des Handelsvertreters zu vergleichen ist. Dies wird dann angenommen, wenn der Händler, in die (nationale) Vertriebsstruktur des Unternehmens integriert ist und ihm ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt wurde.

Das letztgenannte Merkmal war Gegenstand eines kürzlich durch das Provinzgericht von Barcelona in 2. Instanz mit Urteil vom 9. März 2021 entschiedenen Rechtsstreits. Dem Fall lag ein auf 5 Jahre abgeschlossener Vertragshändlervertrag mit Alleinvertriebsrecht („exclusividad“) zu Grunde. Die Vertragslaufzeit sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn keiner der Parteien das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten kündigte. Das Unternehmen kündigte den Vertrag ordentlich mit der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist. Statt das Vertragsverhältnis abzuwickeln – was die Geltendmachung eines Kundenstammausgleichs seitens des Händlers beinhaltet hätte –, lebten die Vertragsparteien ohne schriftliche Fixierung das Vertriebsverhältnis mit einer entscheidenden Änderung weiter: Neben dem Vertragshändler nahmen im Vertragsgebiet weitere Händler ihre Vertriebstätigkeit auf, ohne dass hiergegen seitens des ursprünglichen Vertragshändlers Protest eingelegt worden wäre. Das Vertragsverhältnis mit Alleinvertriebsrecht hatte sich damit in einen nicht exklusiven Vertragshändlervertrag umgewandelt. Nach weiteren 5 Vertragsjahren beendete das Unternehmen erneut den Vertragshändlervertrag, woraufhin nun der Händler Ausgleichsansprüche einklagte.

Das Provinzgericht von Barcelona lehnte den Ausgleichsanspruch unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) ab, da im vorliegenden Fall aufgrund des weggefallenen Alleinvertriebsrechts eine analoge Anwendung des im Handelsvertretergesetz geregelten Kundenstammausgleichsanspruchs ausgeschlossen sei. Der aufgrund der Beendigung des ersten Vertragshändlervertrages, der noch ein Alleinvertriebsrecht beinhaltete, u.U. bestehende Ausgleichsanspruch wurde offensichtlich nicht geltend gemacht; wäre aber wohl auch als verjährt anzusehen gewesen.

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