Vertragsergänzungen und Gerichtsstandsklauseln
In internationalen Geschäftsbeziehungen werden häufig Gerichtsstandsklauseln vereinbart. Damit bestimmen die Parteien schon bei Vertragsschluss, welches Gericht über mögliche spätere Streitigkeiten zu entscheiden hat. Die Ziele sind Planbarkeit (insbesondere über das geltende Prozessrecht, die Gerichtssprache und die voraussichtlichen Kosten) sowie Rechtssicherheit (Streitigkeiten über die Zuständigkeit sollen vermieden werden, in der Hoffnung auf ein schnelleres Verfahren).
Gerade in länger andauernden Geschäftsbeziehungen bleibt es jedoch oft nicht bei dem ursprünglichen Vertrag. Die Parteien ändern oder ergänzen den Hauptvertrag nachträglich. Dabei kann es vorkommen, dass die Gerichtsstandsklausel aus dem Hauptvertrag vergessen wird. Das kann fatale Folgen haben.
Gerichtsstandsklauseln sind in Art. 25 EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung) geregelt. Neben Vorgaben zur Form regelt dieser Artikel in seinem Absatz 5, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung, die Teil eines Vertrags ist, als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln ist. Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel ist also unabhängig von der Wirksamkeit des übrigen Vertrags.
Dahinter steckt das sogenannte Trennungsprinzip. Gäbe es Abs. 5 nicht, wäre die Gerichtsstandsklausel Teil des Vertrags. Dann müsste das Gericht den gesamten Vertrag prüfen, um zu wissen, ob es überhaupt dafür zuständig ist, den Vertrag zu prüfen. Denn nur, wenn der ganze Vertrag wirksam wäre, wäre auch die Gerichtsstandsklausel wirksam und das Gericht dafür zuständig, die Wirksamkeit des Vertrags zu prüfen. Das Ergebnis wäre ein Zirkelschluss.
Soweit zum Grund für die Unabhängigkeit von Gerichtsstandsklauseln. Wie sieht es nun aus, wenn nach dem Hauptvertrag noch Vertragsergänzungen vereinbart werden? In diesem Fall hängt es davon ab, was genau die Ergänzung regelt. Die Gerichtsstandsklausel bleibt grundsätzlich unabhängig, wenn der Hauptvertrag später nur geändert wird. Wird in einer nachträglichen Vereinbarung jedoch ein völlig neues, eigenständiges Rechtsverhältnis geregelt, dann gilt die Gerichtsstandsklasuel aus dem Hauptvertrag für dieses neue Rechtsverhältnis nicht. Hier sollte bei Vertragsschluss unbedingt darauf geachtet werden, die ursprüngliche Gerichtsstandsklausel zu wiederholen oder ausdrücklich auf die Klausel aus dem Hauptvertrag Bezug zu nehmen. Andernfalls wären Streitigkeiten über die Vertragsergänzung vor dem nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gericht zu verhandeln.
Die Abgrenzung, ob eine Ergänzung den Hauptvertrag betrifft oder ein völlig neues Rechtsverhältnis regelt, kann mitunter schwierig und nicht eindeutig sein. Um unnötige Risiken zu vermeiden, ist daher dringend zu raten, bei jeder Vertragsergänzung auf die ursprüngliche Gerichtsstandsklausel Bezug zu nehmen oder – besser noch – sie in die Ergänzung mit aufzunehmen. Dabei ist wieder die nach Art. 25 Abs. 1 EuGVVO erforderliche Form zu wahren.