Vertraglicher Ausschluß des Provisionsanspruchs für Nachbestellungen von bereits vermittelten Kunden
Die Vergütung des Handelsvertreters kann in einem Fixbetrag oder einer variablen am vermittelten Geschäftsvolumen orientierten Provision bestehen. Wurde nichts vereinbart, steht dem Handelsvertreter eine den örtlichen Geschäftsgebräuchen entsprechende Vergütung zu. Existieren solche nicht, wird der Handelsvertreter nach den Umständen angemessen vergütet.
Dem Handelsvertreter steht eine Provision zu, sofern das Geschäft durch seine Vermittlung zustande gekommen ist. Nach dem Gesetz hat der Handelsvertreter auch dann einen Provisionsanspruch, wenn das Unternehmen Geschäfte mit von ihm zuvor vermittelten Kunden (Nachbestellungen) abschließt.
In einer kürzlich dem Europäischen Gerichtshof von einem polnischen Gericht vorgelegten Frage zur Auslegung der für die Mitgliedsstaaten verbindlichen europäischen Handelsvertreter-Richtlinie hatte dieses darüber zu entscheiden, ob der Provisionsanspruch für Nachbestellungen vertraglich ausgeschlossen werden kann. Dies hatte ein polnisches Unternehmen so mit seinem Handelsvertreter vereinbart.
Diese Auslegungsfrage kam deshalb auf, da die Regelungen der Handelsvertreter-Richtlinie und damit z.B. auch des daraus entwickelten spanischen Handelsvertretervertragsgesetzes grundsätzlich zwingendes Recht darstellen. Dies bedeutet, dass Parteien keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen treffen können.
Der Europäische Gerichtshof hat nun in seinem Urteil vom 13. Oktober 2022 entschieden, dass es sich bei der dargestellten Regelung der Handelsvertreter-Richtlinie nicht um eine zwingende Vorschrift handelt und von dieser mittels einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung abgewichen werden kann.
Dies bedeutet, dass auch in spanischen Handelsvertreterverträgen die Provision für Nachbestellungen ausgeschlossen werden kann. Allerdings muss der Provisionsanspruch nicht notwendigerweise völlig ausgeschlossen werden, sondern der Kundenschutz kann auch nur zeitlich begrenzt werden. D.h. dass der Provisionsanspruch nur dann entfällt, wenn zwischen dem vom Handelsvertreter vermittelten Erstgeschäft und der Nachbestellung ein bestimmter Zeitraum verstrichen ist. Z.B.: „Der Provisionsanspruch für Nachbestellungen eines vom Handelsvertreter vermittelten Kunden entsteht dann nicht, wenn seit dem Abschluss des Erstgeschäfts mehr als 12 Monate vergangen sind“. Vereinbaren die Parteien nichts, findet die gesetzliche Regelung Anwendung. D.h. dem Handelsvertreter stehen auch Provisionsansprüche für Nachbestellungen zu.