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Verteilung des Gewerbesteuermessbetrages bei Gesellschafterwechsel in Personengesellschaften

31/05/2016
| Frank Behrenz, Sonntag & Partner
Verteilung des Gewerbesteuermessbetrages bei Gesellschafterwechsel in Personengesellschaften

Ist eine in Spanien ansässige natürliche Person an einer in Deutschland gewerblich tätigen Personengesellschaft (z.B. als Kommanditist einer GmbH & Co. KG) beteiligt, so unterliegt deren Gewinnanteil aufgrund des in Deutschland geltenden sog. Transparenzprinzips sowie des Doppelbesteuerungsabkommens (vgl. hierzu unseren Beitrag zur Ausgabe September 2013 dieses Newsletters) im Jahr der Entstehung der Einkommensteuer nach Maßgabe des sich ergebenden progressiven Steuersatzes (zwischen 14 – 45 %) sowie dem Solidaritätszuschlag hierauf in Höhe von 5,5 %. Die von der Personengesellschaft selbst geschuldete Gewerbesteuer auf den sog. Gewerbeertrag (vgl. zur gewerbesteuerlichen Gewinnermittlung unseren Beitrag zur Ausgabe Mai 2012 dieses Newsletters), die in Abhängigkeit von den Gemeinden, in welchen diese geschäftsansässig bzw. -tätig ist, in der Regel zwischen 14 % und 17 % beträgt (zur Ausnahme für Immobilienunternehmen vgl. unseren Beitrag zur Ausgabe November 2013 dieses Newsletters), wird hierbei auf die Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag des Gesellschafters anteilig im Rahmen bestimmter gesetzlicher Höchstbeträge angerechnet.

Nach einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.01.2016 (IV R 5/14) richtet sich der Anteil am sog. Gewerbesteuermessbetrag stets nach dem allgemein vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel der Gesellschafter. Im Fall eines unterjährigen Gesellschafterwechsels gilt dies nach Auffassung des BFH selbst dann, wenn sich der Veräußerer eines Gesellschaftsanteils zivilrechtlich zur Übernahme der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer verpflichtet hat. Entgegen anderslautender Verfügungen der Finanzverwaltung ist nach Auffassung des BFH der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag verfahrensrechtlich nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Gesellschafter sind.

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