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Verschmelzung im Konzern – Verschmelzungsvertrag, -bericht und -prüfung

31/10/2024
| Florian Roetzer
Verschmelzung im Konzern – Verschmelzungsvertrag, -bericht und -prüfung

Im Newsletter des Vormonats haben wir die Beweggründe für eine Verschmelzung im Konzern aufgezeigt. An dieser Stelle beschäftigen wir uns mit der Durchführung einer Verschmelzung mittels Übertragung des Vermögens einer Konzerngesellschaft (sog. übertragender Rechtsträger) auf eine bereits bestehende Gesellschaft (sog. übernehmender Rechtsträger). Die Verschmelzung durch Übertragung der Vermögen bestehender Konzerngesellschaften auf eine neu zu gründende Gesellschaft ist in der Praxis eher selten anzutreffen. Zudem konzentrieren sich unsere Ausführungen auf die praxisrelevante Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH.

Grundlage jeder Verschmelzung ist ein notariell zu beurkundender Vertrag zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger. Bei einer Verschmelzung im Konzern genügt die Abfassung eines vereinfachten Verschmelzungsvertrages. Es bedarf insbesondere keiner Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile und den Nennbetrag der Geschäftsanteile, die dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden. Dieser kann ‒ muss aber nicht ‒ auf die Gewährung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger verzichten.

Zwingend vertraglich festzulegen ist der Verschmelzungsstichtag. Ab diesem Stichtag gelten Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen. Diese Rückwirkung der Verschmelzung auf den in der Vergangenheit liegenden Verschmelzungsstichtag hat keine dingliche, sondern eine rein schuldrechtliche Wirkung im Innenverhältnis der beteiligten Gesellschaften. Die dinglichen Wirkungen, wie etwa der Eigentumsübergang am Vermögen, finden mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister statt. Erst in und ab diesem Moment wird die Verschmelzung rechtlich wirksam.

Bei der Wahl des Verschmelzungsstichtags ist darauf zu achten, dass zwischen dem Schlussbilanzstichtag und dem Tag der Anmeldung der Verschmelzung beim Handelsregister nicht mehr als acht Monate liegen dürfen. Möchte man also den Jahresabschluss zum Ende eines Kalenderjahres als Schlussbilanz für die Verschmelzung nutzen, muss diese spätestens bis 31. August des Folgejahres zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

Die Geschäftsführer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben grundsätzlich einen schriftlichen Verschmelzungsbericht zu erstellen. Jedoch können ihre Gesellschafter auf seine Erstattung verzichten. Die Verzichtserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Üblicherweise wird im Rahmen einer Verschmelzung im Konzern hiervon Gebrauch gemacht.

Prüfungspflichtig ist der Verschmelzungsvertrag nur, wenn ein Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger dies innerhalb einer Woche nach Vorlage des Vertrages verlangt. Nach unseren Erfahrungen wird von diesen Prüfungsrecht bei einer Verschmelzung im Konzern regelmäßig kein Gebrauch gemacht.

Die weiteren Anforderungen an die Durchführung der Verschmelzung erläutern wir im November-Newsletter.

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