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Verschmelzung im Konzern – Beweggründe und Arten

30/09/2024
| Florian Roetzer
Verschmelzung im Konzern – Beweggründe und Arten

Das Hauptmotiv einer Verschmelzung ist die Zusammenführung der Vermögen und die damit verbundene Bündelung der Ressourcen von zwei oder mehr Unternehmen. Rechtlich verselbstständigte Unternehmen werden in organisatorischer und struktureller Hinsicht zusammengeführt. Davon versprechen sich die Beteiligten Größen- und Synergieeffekte, die Erhaltung oder Verbesserung ihrer Konkurrenzfähigkeit im Markt sowie Vorteile bei der (Fremd)Finanzierung der Geschäftsaktivitäten.

Innerhalb eines Konzerns kann eine Verringerung der Zahl der Konzerngesellschaften durch Verschmelzung erwünscht sein, um die Gruppenstruktur zu vereinfachen und den organisatorischen und finanziellen Aufwand für die Führung und Verwaltung des Konzerns zu reduzieren. Beweggrund einer Zusammenführung im Konzern können auch regulatorische bzw. öffentlich-rechtliche Anforderungen sein.

In rechtstechnischer Hinsicht kann die Tochter- auf die Muttergesellschaft verschmolzen werden (sog. upstream merger). Eine Verschmelzung der Mutter auf die Tochter (sog. downstream merger) kommt hingegen in Betracht, um die Verluste der Tochter nicht zu verlieren oder den Anfall von Grunderwerbsteuer aus dem Immobilienvermögen der Tochter zu vermeiden. Ferner ist auch die Verschmelzung von Schwestergesellschaften möglich.

Worin liegen die Vorteile einer Verschmelzung im Vergleich zu Gestaltungsalternativen?

Wesentlicher Vorteil einer Verschmelzung ist die Zusammenführung einzelner Rechtsträger zu einer wirtschaftlichen Einheit im Wege der sog. Gesamtrechtsnachfolge, ohne das übertragende Unternehmen liquidieren zu müssen. Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, dass mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf das übernehmende Unternehmen übergeht. Die hiermit verbundenen Vorteile der Verschmelzung zeigen sich besonders deutlich im Vergleich zur Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage. Die mit der Einbringung verbundene Übertragung der einzelnen Gegenstände des Unternehmens nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften (sog. Einzelrechtsnachfolge) ist häufig mühsam, zeitaufwendig und kostenintensiv.

Ein weiterer Vorteil der Verschmelzung besteht in der Akquisitionswährung. Die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers erhalten als Gegenleistung regelmäßig Anteile an dem übernehmenden Unternehmen. Damit wird verhindert, dass aus dieser Liquidität in großen Umfang abfließt. Auch kann es einen Verhandlungsvorteil bedeuten, dass die Anteilsinhaber des übertragenden Unternehmens ihre Beteiligung nicht gänzlich verlieren, sondern Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers werden.

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) sieht zwei Verschmelzungsarten vor. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme überträgt ein Rechtsträger sein Vermögen auf einen bereits bestehenden Rechtsträger. Bei der Verschmelzung im Wegen der Neugründung übertragen zwei oder mehr beteiligte Rechtsträger ihr Vermögen auf eine Gesellschaft, die im Zuge der Verschmelzung neu gegründet wird.

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