Verpflichtung der deutschen Finanzbehörden zur Teilnahme an einem steuerlichen Schiedsverfahren?
Ist ein spanisches Unternehmen der Auffassung, durch eine von den deutschen Steuerbehörden vorgenommene Gewinnberichtigung zwischen verbundenen Unternehmen einer unberechtigten Doppelbesteuerung ausgesetzt zu sein, so kann dieses entweder ein Verständigungsverfahren nach Art. 24 des DBA oder nach der sog. EU-Schiedskonvention (90/436/ EWG) einleiten. Während das erstgenannte Verfahren keine Pflicht der Steuerbehörden beinhaltet, sich im Streitfall zu einigen, hat das Schiedsverfahren aus Sicht des Steuerpflichtigen den Vorteil, dass dieser durch Schiedsspruch verbindlich entschieden werden muss.
In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 18.01.2017 hatte das Finanzgericht Köln (2 K 930/13) darüber zu entscheiden, ob eine spanische Muttergesellschaft (S.L.) das für die deutscher Tochtergesellschaft (GmbH) zuständige Finanzamt zwingen kann, an einem Verständigungsverfahren nach der EU-Schiedskonvention teilzunehmen. Das Finanzamt hatte im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung der GmbH Rechnungen der S.L. für Dienstleistungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, weil diese unangemessen hoch waren, sich aber geweigert, an einem Schiedsverfahren teilzunehmen, welches die S.L. bei der zuständigen spanischen Behörde eingeleitet hatte, weil die betroffenen Rechnungen in Spanien voll der Besteuerung unterlagen. Aufgrund von Art und Umfang der Rechnungsstellung wurde gegen den Geschäftsführer der S.L. in Deutschland ein Strafbefehl wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung erlassen, das parallel eingeleitete Strafverfahren gegen die Geschäftsführerin der GmbH wurde gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt, weil diese nach Sachlage an Weisungen aus Spanien gebunden war.
Der Bundesfinanzhof wird nun in einem Revisionsverfahren (BFH I R 7/17) darüber zu entscheiden haben, ob die Teilnahme am Verständigungsverfahren verweigert werden kann, wenn endgültig feststeht, dass eines der beteiligten Unternehmen einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften im Sinne von Art. 8 EU-Schiedskonvention begangen hat.