Verpackungsgesetz seit dem 01.01.2019 in Kraft
Am 1. Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Es löst die bisherige Verpackungsverordnung ab. Das Verpackungsgesetz bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Es soll erreicht werden, dass Verpackungsabfälle in Zukunft wenn möglich vermieden oder zur Wiederverwendung bzw. dem Recycling zugeführt werden. Besonders geregelt sind die Mehrweggetränkeverpackungen. Es ist das Ziel, den Anteil von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken auf mindestens 70 % zu erhöhen.
Das Gesetz nennt als Verpflichtete den Hersteller von Verpackungen. Hersteller ist zum einen derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, zum anderen aber auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt, also der Importeur.
Das Verpackungsgesetz führt neue Registrierungs- und Meldepflichten gegenüber der sog. Zentralen Stelle ein, und zwar für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind „mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“. Hersteller solcher Verpackungen müssen sich bei der Zentralen Stelle registrieren, an einem System beteiligen und haben gegenüber der Zentralen Stelle bestimmte Meldepflichten.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass fast alle gewerblichen Verkäufer in Deutschland betroffen sind und die neuen Regelungen zu beachten haben.