Vermutung der Schenkung: gilt für Ehepaare, nicht aber für unverheiratete Paare
Es besteht die verbreitete Auffassung, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften und verheiratete Paare die gleichen Rechte haben, da die Rechte verheirateter Paare auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ausgeweitet wurden, als es noch keine Scheidung gab, um zu verhindern, dass deren Mitglieder benachteiligt werden, und um ihre minderjährigen Kinder zu schützen. Heutzutage wird jedoch davon ausgegangen, dass Paare, die nicht heiraten, dies tun, weil sie bewusst außerhalb dieses Rahmens bleiben möchten, und die Rechtsordnung respektiert dies.
Einer der Unterschiede zwischen beiden Formen des Zusammenlebens, der häufig zu Konflikten führt, ist die Vermutung einer Schenkung in der Ehe. Dabei wird angenommen, dass Zahlungen eines Ehegatten für einen Vermögensgegenstand, der auf den Namen eines oder beider Ehegatten eingetragen ist, eine Schenkung darstellen. Diese Vermutung gilt jedoch nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Folglich kann bei einer Trennung und Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Mitglied, das beispielsweise Hypothekenraten, Autokredite oder andere Güter bezahlt hat, erfolgreich von dem anderen Partner den Anteil zurückfordern, den dieser hätte tragen müssen. Dagegen hat ein Ehegatte, der während der Ehe geleistete Zahlungen zurückfordert, grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung, da in der Ehe die Vermutung einer Schenkung gilt, sofern kein Gegenbeweis erbracht wird.
Das bedeutet, dass die Vermutung einer Schenkung außerhalb der Ehe weder in Katalonien noch im übrigen spanischen Staatsgebiet Anwendung findet. Dies wurde durch das Urteil des Provinzgerichts von Girona vom 08.01.2025 bestätigt, das sich auf die gleiche Auffassung des spanischen Obersten Gerichtshofs sowie sogar des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg stützt.
Daher kann auf die vermögensrechtlichen Beziehungen unverheirateter Paare kein eheliches Güterrecht angewendet werden, es sei denn, die Partner weisen nach, dass sie ein gemeinsames Vermögen gebildet haben; in diesem Fall gelten die von ihnen für die Auflösung dieses gemeinsamen Vermögens vereinbarten Regelungen.
Aus all diesen Gründen weist die jüngste Entscheidung des Provinzgerichts von Girona im Zusammenhang mit der Forderung nach Rückerstattung eines Teils des Fahrzeugpreises, der größtenteils von ihm bezahlt wurde, nach Beendigung der nichtehelichen Beziehung die Vermutung einer Schenkung zurück, da weder eine entsprechende Vereinbarung bestand noch ein gemeinsames Vermögen vorlag, das sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Partner umfasste. Zudem wurde festgestellt, dass ausschließlich sie das Fahrzeug nutzte.