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Vergütung der Gesellschaftsverwalter und Satzung der Gesellschaft

28/06/2024
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Vergütung der Gesellschaftsverwalter und Satzung der Gesellschaft

Gemäß Artikel 217.1 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (LSC) ist das Amt des Verwalters unentgeltlich, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor und legt ein Vergütungssystem für den Verwalter fest.

Die Grundlage für die Verpflichtung, dies in die Satzung aufzunehmen, findet sich im Prinzip der Transparenz und des Schutzes der Aktionäre und Dritter. Das Amt des Direktors ist daher grundsätzlich unentgeltlich.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Geschäftsführer einer Gesellschaft (der aus einem Arbeitsverhältnis hervorgegangen ist, sei es ein gewöhnliches oder ein leitendes Arbeitsverhältnis) zum Verwalter der Gesellschaft ernannt wird, und dass dieser weiterhin eine Vergütung erhält, ohne genau zu wissen, nach welchem Konzept. Es muss jedoch auf die wichtigen Unterschiede zwischen den beiden Figuren hingewiesen werden: Der Verwalter einer Gesellschaft steht in einer organischen Beziehung zur Gesellschaft, die handelsrechtlicher Natur ist, während der Geschäftsführer kein Organ der Gesellschaft, sondern ein Angestellter ist (sei es ein ordentlicher oder ein leitender Angestellter) und die Beziehung, die sie verbindet, arbeitsrechtlicher Natur ist.

In diesem Zusammenhang müssen wir auf die von der Doktrin und der Rechtsprechung entwickelte sog. "Verknüpfungstheorie" verweisen, nach der die handelsrechtliche Beziehung -Verwalter- das Arbeitsverhältnis -Geschäftsführer- absorbiert. Das Rechtsverhältnis des Verwalters mit der Gesellschaft unterliegt somit den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (das Erfordernis, dass die Satzung die Vergütung des Amtes vorsieht), und das zuständige Gericht für die Beilegung von Streitigkeiten ist das Zivil-/Handelsgericht und nicht das Arbeitsgericht.

Zur Satzungsbestimmung: Art. 217.2 des Gesetzes legt fest, dass das in der Satzung vorgesehene Vergütungssystem "das Konzept oder die Konzepte der Vergütung festlegt, die die Verwalter in ihrer Eigenschaft als solche erhalten", und nennt dann eine Reihe von Beispielen (Festvergütung, Sitzungsgeld, Gewinnbeteiligung usw.). Die Satzungsklausel muss klar und präzise sein, und es ist nicht möglich, mehrere Begriffe zu verwenden und es dem Ermessen der Generalversammlung zu überlassen, welchen sie letztendlich verwendet, wie in den Entschließungen der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen vom 4. und 5. Dezember 2023 festgelegt wird.

Gemäß dieser Doktrin kann eine Satzungsklausel, die mehrere Vergütungsbestandteile kumulativ vorsieht ("und"), eingetragen werden, nicht aber eine Klausel, die verschiedene Alternativen vorsieht ("oder").

Was die Hauptversammlung festlegen muss, ist der Höchstbetrag der jährlichen Vergütung aller Mitglieder des Verwaltungsrats in ihrer Eigenschaft als solche. Die Gesellschaft ist in der Festsetzung dieses Höchstbetrags frei, muss dabei jedoch die in Art. 217.4 LSC festgelegten Kriterien beachten: Er muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Gesellschaft, ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Lage und den Marktstandards vergleichbarer Unternehmen stehen.

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