Verfassungswidrigkeit der Verlustabzugsbeschränkungen bei Kapitalgesellschaften bis 31.12.2015 | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Verfassungswidrigkeit der Verlustabzugsbeschränkungen bei Kapitalgesellschaften bis 31.12.2015

31/05/2017
| Frank Behrenz
Verfassungswidrigkeit der Verlustabzugsbeschränkungen bei Kapitalgesellschaften bis 31.12.2015

Die Beschränkung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften im Fall einer Übertragung von mehr als 25% bis zu 50% der Gesellschaftsanteile in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung (vgl. hierzu die Ausgaben April und Oktober 2012 sowie September 2016 dieses Newsletters) verstößt gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit einem am 12.05.2017 veröffentlichten Beschluss vom 29.03.2017 (Az.: 2 BvL 6/11) entschieden.

Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2018 rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung treffen. Zwar sei das Ziel der Bekämpfung von nicht erwünschten Steuergestaltungen, hier in Form des Handels mit Verlustvorträgen (sog. Mantelkauf), ein legitimer Zweck, der eine gesetzliche Ungleichbehandlung rechtfertigen könne. Jedoch seien die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten, wenn der Gesetzgeber zur Bekämpfung solcher Gestaltungen allein an die Übertragung eines Anteils von mehr als 25% angeknüpft, da dieser Umstand für sich genommen keine missbräuchliche Gestaltungindiziere. Auch die von der Vorschriftangestrebte Beschränkung von Verlustabzügen beim Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Gesellschaft sowie der Gedanke der Unternehmeridentität als Voraussetzung für den Verlustabzug rechtfertigten nicht diese Typisierung. Denn nur eine Mehrheitsbeteiligung, nicht jedoch eine Sperrminorität von mehr als 25 %, ermögliche es einem Anteilserwerber, auf eine Kapitalgesellschaft unmittelbar maßgebend Einfluss zu nehmen und die Verluste durch entsprechende unternehmerische Entscheidungen zu eigenen Zwecken zu nutzen.

Ob die betroffene gesetzliche Regelung nunmehr durch die ergänzende Einführung von § 8d KStG mit Wirkung ab 01.01.2016 (vgl. hierzu unseren Beitrag zum Newsletter Januar 2017) verfassungsrechtlich unbedenklich sei, bedürfe einer gesonderten Prüfung, jedenfalls sei sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne weiteres aus denselben Gründen verfassungswidrig. Betroffene Unternehmen sollten Steuerbescheide auf Änderungsmöglichkeiten prüfen.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!