Vereinnahmung des Entgelts bei Leistungen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
Der Bundesfinanzhof geht für Zwecke der Einkommensteuer davon aus, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ein steuerpflichtiger Zufluss von Einnahmen (§ 11 EStG) auch ohne Zahlung oder Gutschrift vorliegen kann. Danach fließt dem beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen eine von ihm beherrschte Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu, denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Von dieser Zuflussfiktion werden Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft dem sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll es hierfür schon ausreichen, dass die Verbindlichkeit auf Seiten der GmbH nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung hätte gebildet werden müssen (vgl. BMF-Schreiben vom 12. Mai 2014 IV C 2-S 2743/12/10001).
In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 15.11.2017 (9 K 1016/14) hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass diese Zuflussfiktion im Umsatzsteuerrecht nicht gilt. Versteuert daher beispielsweise ein freiberuflich tätiger Ingenieur, der mehrheitlich an einer Ingenieurs-GmbH beteiligt und bei dieser als Geschäftsführer bestellt ist, die an diese fakturierten Honorare auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG), so wird die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erst dann fällig, wenn dieser für seine Leistung eine Gegenleistung in Geld oder Geldeswert erhält, über die er wirtschaftlich verfügen kann. Denn durch den unionsrechtlichen Begriff der Vereinnahmung (Art. 66 MwStSystRL) sollte der Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld in allen EU-Mitgliedstaaten entsteht, harmonisiert werden, aufgrund von nationalen Rechtsinstituten könne dieser nicht modifiziert werden.
Die Richtigkeit dieser Sichtweise wird der Bundesfinanzhof im anhängigen Revisionsverfahren prüfen (BFH XI R 39/17).