Vereinbarung von Lufthansa und Air Berlin ist kartellrechtlichen Bedenken ausgesetzt
Seit 12.10.2017 steht es fest: Lufthansa kauft die Tochtergesellschaften Niki und Luftfahrtgesellschaft Walter mit zusammen 1300 Beschäftigten sowie 20 weitere Flugzeuge der Air Berlin. Damit möchte Lufthansa ihre Billig-Airline Eurowings stärken.
Ein (Teil-) Zusammenschluss ist jedoch gem. Art. 2 Abs. 3 FKVO als mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar zu erklären, wenn dadurch wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erlangt oder verstärkt wird.
Bereits in der Vergangenheit hat der Lufthansa Konzern den Flugmarkt in Deutschland dominiert. Auf den Strecken, auf denen Lufthansa nur mit Air Berlin konkurrierte (bspw. München – Köln), kommt der Wettbewerb nunmehr zum Erliegen. Durch den Zukauf weiterer Flugzeuge und Start- und Landerechte baut Lufthansa ihre Stellung auf dem Markt für Luftverkehr aus und erlangt auf manchen Strecken sogar eine Monopolstellung. Dies zieht kartellrechtliche Bedenken nach sich. Diese können auch nicht mit dem Argument ausgeräumt werden, dass jedoch eine konzerninterne Konkurrenz zwischen Lufthansa und Eurowings beabsichtigt wird. Denn Konzerne iSv § 18 AktG sind weder der Anwendung des GWB noch der FKVO von vornherein entzogen; sie sind vielmehr als Unternehmen iSd kartellrechtlichen Vorschriften anzusehen.
Die Wiederherstellung des Wettbewerbs – nicht nur unter Konzerntöchtern – und damit verbunden die Genehmigung der Teilfusion könnte bspw. unter der Auflage, Slots an andere Fluggesellschaften abzugeben, erfolgen.
Es bleibt also abzuwarten, wie die EU Kommission die Vereinbarung zwischen Lufthansa und Air Berlin bewerten wird. Die Verhandlungen mit dem britischen Anbieter Easyjet sind beendet und geben Anlass zur Hoffnung auf einen neuen Konkurrenten im Inlandgeschäft. Die Thematik bleibt auch Monate nach der Insolvenzanmeldung aktuell und spannend.