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Unwirksamkeit von Vereinbarungen zur Begrenzung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters

30/06/2026
| Lola Emily Reeder
Unwirksamkeit von Vereinbarungen zur Begrenzung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters

Der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat sich in seinem Urteil 532/2026 vom 9. April 2026 mit der Frage befasst, ob vertragliche Klauseln wirksam sind, die eine Minderung oder Begrenzung des Ausgleichsanspruchs bei der Beendigung von Handelsvertreterverträgen vorsehen - eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung und mit wesentlichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Parteien.

Dem Verfahren lag die Klage eines Handelsvertreters gegen den Unternehmer nach Beendigung eines langjährigen Vertragsverhältnisses zugrunde. Dieses war über mehr als ein Jahrzehnt hinweg durch eine Reihe aufeinanderfolgender Vertragsverlängerungen geprägt. Im Vertrag war vorgesehen, dass der Ausgleichsanspruch unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren reduziert werden könne, insbesondere im Hinblick auf die vom Unternehmer durchgeführten Werbe-, Promotions- und Marketingmaßnahmen, das Image und die Bekanntheit seiner Marke sowie seine Marktstellung. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht hielten diese Regelung für wirksam und reduzierten den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters um 50 %.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Revision statt. Nach Auffassung des Gerichts ist eine vertraglich vereinbarte Kürzung des Ausgleichsanspruchs unzulässig. In seinem Urteil stellt das Gericht klar, dass die Regelung des Ausgleichsanspruchs nach Artikel 28 des spanischen Handelsvertretergesetzes (Ley de Contrato de Agencia, „LCA“) zwingenden Charakter hat (Art. 3 LCA) und damit im Einklang mit der Richtlinie 86/653/EWG steht. Vorab getroffene Vereinbarungen zum Nachteil des Handelsvertreters sind daher unwirksam. Insbesondere dürfen keine Klauseln vorgesehen werden, die den Anspruch auf den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag im Voraus beschränken, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.

Der Gerichtshof kommt zudem zu dem Ergebnis, dass weder eine vertragliche Begrenzung noch eine gerichtliche Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs auf Grundlage von Kriterien wie der Markenbekanntheit, Werbemaßnahmen des Unternehmers, Marktschwankungen oder der Dauer der Vertragsbeziehung zulässig ist. Solche Umstände können zwar bei der Frage eine Rolle spielen, ob ein Anspruch überhaupt besteht, nicht jedoch bei der Bemessung seiner Höhe, wenn der Anspruch einmal bejaht wurde. Andernfalls würde der gesetzliche Schutz des Handelsvertreters unterlaufen.

Mit diesem Urteil stärkt der Oberste Gerichtshof die Stellung der Handelsvertreter und bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach Klauseln, die den Ausgleichsanspruch im Voraus, sei es unmittelbar oder mittelbar, einschränken, unwirksam sind. Zugleich sorgt die Entscheidung für mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei der praktischen Anwendung dieser Ausgleichsregelung.

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