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Unterschiedliche Steuerentstehung bei Teilleistungen und Leistungen gegen Ratenzahlungen

31/01/2023
| Frank Behrenz
Unterschiedliche Steuerentstehung bei Teilleistungen und Leistungen gegen Ratenzahlungen

Bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen, die anzunehmen sind, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

Mit Urteilen vom 01.02.2022 – V R 37/21 (V R 16/19) hat der BFH entschieden, dass die Steuerentstehung nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt sei. Eine Teilleistung, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordere eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Der Begriff der Teilleistung im innerstaatlichen deutschen Recht entspreche im Regelfall Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL, eine Anwendung der innerstaatlichen Regelung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 3 UStG auf eine einmalige Leistung gegen bloße Ratenzahlung sei jedoch ausgeschlossen, darüber hinaus begründe die Vereinbarung einer Ratenzahlung auch keine Uneinbringlichkeit, die zur Korrektur (Minderung) der entstandenen Steuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berechtige.

Diese Rechtsauffassung hatte sich im Vorfeld bereits angedeutet (vgl. hierzu unseren Beitrag zur Ausgabe Januar 2022 dieses Newsletters) wurde nun jedoch in einem Schreiben vom 14.12.2022 auch vom Bundesfinanzministerium (BMF) in den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) übernommen und damit für die Finanzämter für verbindlich erklärt (III C 2 - S 7270/19/10001 :003, DOK 2022/1241444).

Hiermit bestehen nun für die Praxis der Vertragsgestaltung gesicherte Grundlagen, die hiermit bestehenden Gestaltungsräume können insbesondere durch eine klare Beschreibung der Leistungselemente und – phasen sowie der Regelung  der Voraussetzungen für die Fälligkeit des Entgelts (z.B. Vereinbarung von Teilabnahmen) sowie der Zahlungskonditionen (einschließlich einer eventuellen Finanzierung) genutzt werden, wobei angesichts der den Finanzbehörden gegenüber bestehenden Darlegungs- und Beweislast des Steuerpflichtigen Schrift- oder zumindest Textform zu empfehlen ist.

 

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