Unternehmerische Sorgfaltspflichten in internationalen Vertriebsbeziehungen
Am 1. Januar dieses Jahres trat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft. Dieses Gesetz findet nur auf Unternehmen mit Sitz oder einer Hauptniederlassung in Deutschland Anwendung und ist insoweit aus Sicht spanischer Unternehmen nicht relevant. Allerdings wurde bereits eine europäische Regelung auf den Weg gebracht, die auch spanische Unternehmen in ihren internationalen Vertriebsbeziehungen mit deutschen und ausländischen Vertragspartnern binden wird.
Das Europäische Parlament billigte am 1. Juni dieses Jahres die Änderungsanträge zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit.
Diese Richtlinie zielt auf die Förderung von nachhaltigen und verantwortungsvollen Handlungsweisen von im Binnenmarkt tätigen Unternehmen ab, die mit der Begrenzung der globalen Erderwärmung auf 1,5 °C im Sinne des Pariser Abkommens im Einklang stehen sollen.
Ebenfalls soll ein Rahmen für die am Binnenmarkt tätigen Unternehmen geschaffen werden, um die Achtung der Menschenrechte und der Umwelt zu fördern. So soll insbesondere unethisches unternehmerisches Handeln, wie beispielsweise die Ausbeutung von Arbeitnehmern oder Kinderarbeit begegnet werden und ein möglichst klimaneutrales Agieren von Unternehmen angestrebt werden.
Die Unternehmen sollen verpflichtet werden, Maßnahmen zu ergreifen, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen, mit dem Ziel, diese zu verhindern, zu reduzieren, zu beseitigen oder zu beheben. Dies kann im Einzelfall bis zur Verpflichtung führen, die Geschäftsbeziehung abzubrechen.
Verantwortlich für die Überwachung und Sicherstellung des nachhaltigen Wirtschaftens im Sinne der Richtlinie soll die Unternehmensleitung sein.
Um Transparenz zu gewährleisten, wird die Aufsichtsbehörde eine Liste der unter die Richtlinie fallenden Unternehmen veröffentlichen. Es sollen in dieser Liste ebenfalls die Sorgfaltserklärungen der Unternehmen verlinkt werden.
Die Kriterien für den Anwendungsbereich der Richtlinie basieren grundsätzlich auf der Anzahl der Beschäftigten sowie dem Nettoumsatz der Unternehmen, der unterschiedlich berechnet wird.
So fallen EU-Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, die einen weltweiten Nettoumsatz von über 40 Millionen Euro erzielen oder, sofern Unternehmen diese Werte nicht erreichen, die Muttergesellschaft mit einer Gruppe von mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoeinkommen von über 150 Millionen Euro, in den Geltungsbereich der Richtlinie. Außereuropäische Unternehmen fallen in den Geltungsbereich, sofern von einem Umsatz von insgesamt mehr als 150 Millionen Euro mindestens ein Anteil von 40 Millionen Euro in der Europäischen Union erwirtschaftet wird.
Im Falle der Nichteinhaltung der Maßnahmen sieht die Richtlinie detaillierte Kriterien für Sanktionen vor, die sich unter anderem nach den getätigten Investitionen, der Schwere der nachteiligen Auswirkungen, dessen Dauer sowie der Bemühung zu dessen Behebung richten. Es können wirtschaftliche Sanktionen von mindestens 5% des weltweiten Nettoumsatzes verhängt werden.