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Unterkapitalisierung einer GmbH und ihre Folgen

29/02/2016
Unterkapitalisierung einer GmbH und ihre Folgen

Das Gesellschaftskapital einer deutschen GmbH (sog. Stammkapital) muss mindestens 25.000 Euro betragen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die UG (haftungsbeschränkt) als sog. Mini-GmbH. Das Stammkapital hat nach der ursprünglichen Konzeption des GmbH-Gesetzes eine zentrale Bedeutung für den Gläubigerschutz. Diese Vorstellung gilt heute als überholt. Zum einen handelt es sich hierbei nicht um ein Garantiekapital, da das Stammkapital nach Gründung der GmbH im operativen Geschäft eingesetzt wird und kann damit verloren gehen. Zum anderen ist nicht gesagt, ob das Stammkapital für die Unternehmensfinanzierung tatsächlich ausreicht. So sehen die gesetzlichen Bestimmungen kein Gebot vor, die Gesellschaft mit einem für ihrenBetriebausreichendenEigenkapitalauszustatten.Sielegenlediglicheine Mindestkapitalziffer im Sinne einer „Seriositätsschwelle“ für die Rechtsform der GmbH fest. Das Vorliegen materieller Unterkapitalisierung kann jedoch eine konkrete Gefahr für den nachhaltigen Bestand der Gesellschaft und damit für die Gläubiger bedeuten. Von materieller Unterkapitalisierung spricht man, wenn das Stammkapital nicht ausreicht, um den nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit bestehenden mittel- oder langfristigen Finanzbedarf zu befriedigen, der auch nicht durch Kredite Dritter gedeckt werden kann. Gesetzlich ist keine allgemeine Durchgriffshaftung der Gesellschafter in Fällen der Unterkapitalisierung normiert. Und auch nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsliteratur führt allein der Umstand, dass eine GmbH mit einer Eigenkapitalausstattung betrieben wird, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den Risiken ihrer Geschäftstätigkeit steht, nicht zu einer persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter. Nur in Extremfällen erscheint eine solche Haftung wegen sittenwidriger Schädigung der Gesellschaftsgläubiger denkbar.

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