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Unionsrechtswidrigkeit der sog. Anti-Treaty-Shopping Regelungen für deutsche Quellensteuern (III)?

30/04/2018
| Frank Behrenz
Unionsrechtswidrigkeit der sog. Anti-Treaty-Shopping Regelungen für deutsche Quellensteuern (III)?

In der Ausgabe Januar 2018 dieses Newsletters hatten wir über die jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Europarechtswidrigkeit der steuerlichen Missbrauchsvorschrift von § 50 Abs. 3 EStG in der ab 2007 geltenden Fassung sowie die fortbestehenden europarechtlichen Zweifel an der ab 2012 geltenden Fassung berichtet. In einem Schreiben vom 04.04.2018 (IV B 3 – S 2411/07/10016-14) hat das Bundesfinanzministerium nun bestätigt, die ab 2012 geltende Gesetzesfassung unionrechtskonform anzuwenden, also insoweit nicht mehr anzuwenden, als diese textlich mit der alten Fassung übereinstimmt. Im Ergebnis wurden damit die sog. Aktivitätsanforderungen für die Gewährung einer Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften entschärft. Hiernach ist bei der Anwendung der Vorschrift davon auszugehen, dass (1) auch die bloße Verwaltung von Wirtschaftsgütern als begünstigte Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft anzusehen ist, wobei im Fall einer sog. passiven Beteiligungsverwaltung nachzuweisen ist, dass die Gesellschaft ihre Rechte als Gesellschafterin tatsächlich ausübt; (2) bei der Verwaltung von Wirtschaftsgütern das Kriterium des Vorhandenseins eines angemessen eingerichteten Geschäftsbetriebs nicht zwingend voraussetzt, dass die Gesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat für die Ausübung Ihrer Tätigkeit ständig sowohl geschäftsleitendes als auch anderes Personal beschäftigt. Unabhängig davon ist jedoch auch weiter vom Fehlen wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe und damit der Versagung einer Ermäßigung der deutschen Quellensteuer auf Dividenden auszugehen, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass mit der Einschaltung der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen nur ein steuerlicher Vorteil bezweckt wird. Daher sollte unvermindert auf eine solide Gestaltung von Geschäftsbeziehungen und eine ausreichende Dokumentation des Vorliegens der Voraussetzungen für die Quellensteuerermäßigung geachtet werden.

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