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Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

31/05/2017
| Annette Sauvageot
Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Am 26.6.2017 muss die in 2015 verabschiedete EU Richtlinie 2015/849 zur „Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung...“ von den Mitgliedstaaten umgesetzt worden sein.

Die Bundesregierung hatte am 22.2. einen entsprechenden Entwurf beschlossen, am 17.5. – kurz vor knapp - hat nun der Finanzausschuss des Bundestages dem Regierungsentwurf zugestimmt Zu den Neuregelungen gehört u.a., dass die geldwäscherechtlich Verpflichteten strengere Vorschriften bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen beachten müssen. Eine Zentralstelle zur Kontrolle wird bei der Generalzolldirektion eingerichtet, ein sog. Transparenzregister soll geschaffen werden zur besseren Aufsicht über die am Finanzverkehr sog. wirtschaftlich Berechtigten, die für Transaktionen verantwortlich zeichnen. Außerdem wird der Kreis der durch das Gesetz Verpflichteten erweitert: grundsätzlich sollen alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen künftig als Verpflichtete gelten.

Auch „Güterhändler“, welche bei Bargeschäften Beträge von mehr als 10.000 EURO in Empfang nehmen, werden von dem neuen Gesetz erfasst. Bündnis 90/Die Grünen vermissten bei dem Entwurf einen neuen Gesamtansatz bei der Bekämpfung.

Zu beachten ist, dass am 26.6. auch die neue EU Verordnung (2015/847) bzgl. der Angaben bei Geldtransfers unmittelbar in Kraft treten wird. Bei soviel Neuregelung werden Terroristen und Geldwäscher sicher nachhaltig eingeschränkt werden.

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