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Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch ohne gültige USt-IdNr. des Leistungsempfängers?

30/04/2024
| Frank Behrenz
Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch ohne gültige USt-IdNr. des Leistungsempfängers?

In unseren Beiträgen Juni und September 2022 hatten wir über die Bedeutung sowie verfahrensrechtliche Fragen der USt-IdNr. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen berichtet. Durch ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.01.2024 (BFH V R 20/21) ist die materiell rechtliche Bedeutung der USt-IdNr. für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom einem in anderen EU-Staaten ansässigen Unternehmern auf in Deutschland ansässige Leistungsempfänger bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen (Reverse-Charge-Verfahren) in den Fokus gerückt.

Der Streitfall betrifft ein in einem anderen EU-Land ansässiges Unternehmen, welches einen Online-Marktplatz betreibt, auf dem sowohl Unternehmern als auch privaten Endverbrauchern Gegenstände zum Kauf angeboten werden. Die Dienstleistung des Betreibers des Online-Marktplatzes besteht darin, Anbietern von Waren den Zugang zum und die Nutzung des Online-Marktplatzes zu gewähren, wobei sich das Entgelt hierfür regelmäßig nach den über die Plattform erzielten Verkaufserlösen richtet. Erbringt der ausländische Betreiber Leistungen an in Deutschland ansässige Anbieter der Plattform, so sind diese im Inland unabhängig vom Steuerstatus der inländischen Leistungsempfänger nach § 3a Abs. 2 UStG (Unternehmer) bzw.  § 3a Abs. 5a UStG (Nicht-Unternehmer) steuerbar. Unterschiede bestehen allerdings bei der Steuerschuldnerschaft. Denn bei sonstigen Leistungen an inländische Nichtunternehmer ist der leistende ausländische Unternehmer Steuerschuldner (§ 13a UStG) und muss sich im Inland steuerlich registrieren lassen sowie Umsatzsteuer erklären und an die deutsche Finanzverwaltung abführen, bei Leistungen an Unternehmer geht die Steuerschuldnerschaft hingegen nach § 13b UStG auf den inländischen Leistungsempfänger über.

Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung bestand im vorliegenden Fall Streit über den Steuerstatus von inlän-
dischen Leistungsempfängern, deren Unternehmereigenschaft nicht durch eine gültige USt-IdNr. feststand, die sich aber beim Betreiber des Online-Marktplatzes entweder als gewerbliche Anbieter registriert hatten bzw. eine von diesem auf der Plattform bestimmte Anzahl an Verkäufen bzw. Umsätzen aus Verkaufserlösen überschritten hatten, deren Identität jedoch teilweise nicht bestimmbar war.

Nach Auffassung des BFH (mit Hinweis auf EuGH v. 27.9.2012 – C-587/10, VSTR) ist die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. durch den Leistungsempfänger auch im deutschen Umsatzsteuerrecht keine materielle Voraussetzung dafür, den Leistungsempfänger als Unternehmer anzusehen. Eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsem-
pfänger setze allerdings voraus, dass dieser eindeutig identifizierbar ist. Im Falle einer Unaufklärbarkeit des Sachver-
halts habe der leistende Unternehmer die objektive Beweislast für Identität und Steuerstatus des Leistungsempfängers, mangels einer gesetzlichen Vorschrift, die einen bestimmten (buch- und belegmäßigen) Nachweis vorschreibt, könne der leistende Unternehmer der Beweis jedoch mit allen zulässigen Beweismitteln führen.

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