Übertragung von Bezugsrechten
In Übereinstimmung mit Artikel 10.3 des spanischen Körperschaft-steuergesetzes („LIS“) und der 9. Bewertung der in Spanien gelten-den Allgemeinen Rechnungslegungs- und Bilanzierungsvorschriften („PGC“), muss das Buchergebnis des Verkaufs von Bezugsrechten in die Bemessungsgrundlage des Unternehmens aufgenommen werden, das solche Rechte veräußert.
Die Generaldirektion für Abgaben („DGT“) setzt in ihrer am 13. November 2015 verbindlich erteilten Rechtsauskunft, in der sie eine abschließende Auslegung des Artikels 21 des LIS vornimmt, fest, dass die in genanntem Artikel 21 geregelte Steuerbefreiung, - selbst wenn der sich aus der Veräußerung von Bezugsrechten ergebende Erlös weder dem Bezug von Dividenden, die von einer beteiligten Gesellschaft ausgeschüttet werden, noch der Übertragung der an dieser gehaltenen Beteiligung entspricht -, auf diesen Erlös in Anwendung gebracht werden darf, solange die gehaltenen Beteiligungen die in demselben geregelten Voraussetzungen der Beteiligung (5% oder Erwerbswert der Beteiligung über 20 Millionen Euro) und des Besitzes (ununterbrochenes Halten der Beteiligung am Tag der Übertragung) erfüllen.