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Überprüfung von Schiedsrichterentscheidungen nach Spielende

31/03/2025
| Sven Wassmer
Überprüfung von Schiedsrichterentscheidungen nach Spielende

Trotz der Kontroverse über den Elfmeter von Julián Álvarez im Elfmeterschießen des Champions-League-Spiels zwischen Atlético Madrid und Real Madrid, welcher vom VAR als verschossen eingestuft worden war da der Spieler den Ball zweimal berührt hatte, hat der Verein keinen Protest gegen das Ergebnis des Spiels eingelegt. Der Präsident hat sich darauf beschränkt öffentlich zu erklären: „(…) Das Ergebnis am Ende des Spiels ist das, was es ist, und niemand kann daran etwas ändern. (…)“.

Trifft diese Aussage zu, oder hätte ein mögliches Rechtsmittel des Klubs Aussicht auf Erfolg gehabt?
 
Die UEFA regelt die Zulässigkeit von Protesten gegen Ergebnisse dahingehend, dass der Protestweg nur im Falle einer „bei einer offensichtlich gegen das Regelwerk verstoßenden Schiedsrichterentscheidung, die einen wesentlichen Einfluss auf das
Endergebnis des Spiels hatte“ (Art. 57 Absatz 1 d) Rechtspflegeordnung) offen ist.

Die erste Voraussetzung ist, dass der Schiedsrichter eine Spielregel falsch oder nicht angewandt hat. Dies schließt die Möglichkeit aus, fehlerhafte Schiedsrichterentscheidungen anzufechten, wenn die Tatsachen falsch gesehen oder falsch interpretiert wurden, eröffnet jedoch die Möglichkeit zum Protest, wenn der Schiedsrichter die Spielregeln nicht richtig anwendet, d. h. gegen die Regeln verstößt. Im Fall von Julián Álvarez wäre beispielsweise kein Protest möglich, wenn ein Video auftauchen würde, welches eindeutig beweist, dass der Spieler den Ball nicht mit dem linken Fuß berührt hat, da das Vorliegen einer doppelten Berührung eine Tatsachenentscheidung ist. Es könnte jedoch die Möglichkeit eines Protests bestehen, wenn der Schiedsrichter die Regeln falsch ausgelegt hat, beispielsweise, in diesem Fall, wenn er die Regel, dass der Ball vor dem zweiten Kontakt eindeutig in Bewegung sein (Regel 14.1 IFAB), nicht berücksichtigt und das Tor ohne Anwendung dieser Regel annulliert hätte. Die Grenze zwischen Tatsachenentscheidung und Regelverstoß ist sehr schmal und lässt sich oft nur auf der Grundlage des Schiedsrichterprotokolls oder, in der heutigen Zeit, durch die Kommunikation zwischen VAR und Schiedsrichter klären. Weitere Voraussetzungen sind, dass es sich um ein offensichtliches Regelvergehen handeln muss, welches das Ergebnis beeinflusst hat.

Bei Anwendung dieser Regeln auf den Fall von Julián Álvarez kann auf den ersten Blick nicht völlig ausgeschlossen werden, dass eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hätte haben können, wenn man bedenkt, dass sich die UEFA selbst nicht zu der Frage geäußert hat, ob der Ball sich eindeutig bewegt hat, sondern nur auf dem doppelten Kontakt beharrt hat. Es ist also nicht auszuschließen, dass der Schiedsrichter diese Anforderung einer eindeutigen Bewegung vor dem zweiten Kontakt nicht berücksichtigt hat.

Die Regeln anderer Verbände unterscheiden ebenfalls zwischen Tatsachenentscheidung und Irrtum bei der Regelauslegung.

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