Übernahme von Änderungen an IAS 1 und IAS 8
Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 3. März 2022 die Verordnung (EG) Nr. 2022/357 vom 2. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht.
Mit dieser Verordnung werden Änderungen an den Rechnungslegungsstandards IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler übernommen.
IAS 1 schreibt die Grundlagen für die Darstellung eines Abschlusses für allgemeine Zwecke vor, um die Vergleichbarkeit sowohl mit den Abschlüssen des eigenen Unternehmens aus vorangegangenen Perioden als auch mit den Abschlüssen anderer Unternehmen zu gewährleisten. Der Standard enthält grundlegende Vorschriften für die Darstellung von Abschlüssen, Anwendungsleitlinien für deren Struktur und Mindestanforderungen an deren Inhalt.
Die Änderungen an IAS 1 konkretisieren, in welchem Umfang zukünftig Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in einem Anhang zu erläutern sind. Demnach ist nicht mehr auf bedeutende, sondern nur noch auf wesentliche Methoden einzugehen. Dabei ist für die Bestimmung von Wesentlichkeit nicht nur die absolute Größe maßgeblich, sondern diese kann sich auch aufgrund der Art, damit verbundener Geschäftsvorfälle, sonstiger Ereignisse oder anderer Bedingungen ergeben. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind dann als wesentlich zu betrachten, wenn sie von den Adressaten eines Abschlusses benötigt werden, um andere wesentliche Informationen im Abschluss zu verstehen.
IAS 8 schreibt die Kriterien zur Auswahl und Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie die bilanzielle Behandlung und Angabe von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen sowie Fehlerkorrekturen vor. Der Standard soll die Relevanz und Zuverlässigkeit des Abschlusses eines Unternehmens sowie die Vergleichbarkeit dieser Abschlüsse im Zeitablauf sowie mit den Abschlüssen anderer Unternehmen verbessern.
Die Änderungen an IAS 8 betreffen die Abgrenzung von Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu Schätzungsänderungen. Mit der Änderung von IAS 8 wird erstmals der Begriff der sog. „rechnungslegungsbezogenen Schätzung“ definiert: Rechnungslegungsbezogene Schätzungen sind demnach in Abschlüssen angegebene Geldbeträge, die mit Bewertungsunsicherheiten behaftet sind. Die Entwicklung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen hat auf der Grundlage von Ermessensentscheidungen oder Annahmen zu erfolgen, die auf den zuletzt verfügbaren verlässlichen Informationen beruhen.
Beide Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine freiwillige frühere Anwendung ist möglich.