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Über die kürzlich erfolgte Veröffentlichung des Vorentwurfs eines Gesetzes über Verbraucherkreditverträge

30/04/2026
| Hanan Laghrich González, Lola Reeder
Über die kürzlich erfolgte Veröffentlichung des Vorentwurfs eines Gesetzes über Verbraucherkreditverträge

Die spanische Regierung hat den Vorentwurf (Anteproyecto de Ley) eines neuen Gesetzes über Verbraucherkreditverträge sowie den Entwurf der zugehörigen Durchführungsverordnung vorgelegt. Ziel ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 sowie eine Stärkung des Verbraucherschutzes auf dem Kreditmarkt. Der Vorentwurf wurde am 7. Januar 2026 vom Ministerrat gebilligt. Vorgesehen ist eine grundlegende Reform des bisherigen Verbraucherkreditrechts auf Grundlage des Gesetzes 16/2011.

Der Anwendungsbereich der künftigen Regelung wird erheblich ausgeweitet, um den Veränderungen des Kreditmarktes der vergangenen Jahre Rechnung zu tragen. Erfasst werden künftig unter anderem auch bislang ausgenommene Produkte wie “Mikrokredite” mit einem Volumen von unter 200 Euro. Die Reform verfolgt einen klar präventiven Ansatz: Überschuldung soll vermieden und intransparente Geschäftspraktiken sollen eingedämmt werden, im Einklang mit der präventiven Linie der Europäischen Union.

Zu den zentralen Neuerungen zählt die Einführung eines Tätigkeitsvorbehalts. Die gewerbliche Vergabe von Verbraucherkrediten soll künftig ausschließlich durch zugelassene und registrierte Unternehmen erfolgen dürfen, die der Aufsicht der spanischen Zentralbank (Banco de España) unterliegen. Verstöße können nicht nur verwaltungsrechtlich sanktioniert werden, sondern auch zur Unwirksamkeit der abgeschlossenen Kreditverträge führen. In diesem Zusammenhang werden neue Akteure eingeführt, etwa der zugelassene Anbieter von Hochkostenkrediten (prestamista de alto coste autorizado). Zugleich wird das bestehende Regime der Finanzkreditinstitute neu gefasst und um die Kategorie des Finanzkreditinstituts mit begrenztem Tätigkeitsumfang ergänzt.

Der Vorentwurf verschärft darüber hinaus die Verhaltenspflichten der Kreditgeber deutlich. Insbesondere die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers wird neu justiert: Sie muss künftig auf ausreichenden und überprüfbaren Informationen beruhen, wobei die Kreditvergabe bei negativem Prüfergebnis ausdrücklich verboten ist. Zudem werden die Anforderungen an Transparenz und vorvertragliche Information verschärft, mit besonderem Augenmerk auf Kreditvermittler und digitale Plattformen.

Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Einführung objektiver Obergrenzen für die Gesamtkosten von Verbraucherkrediten. Kernstück ist ein System maximal zulässiger effektiver Jahreszinsen (TAE), die sich an dem von der spanischen Zentralbank festgelegten Höchstzinssatz orientieren. Für Hochkostenkredite sind dabei besondere Regelungen vorgesehen. Bis zum Erlass der endgültigen Durchführungsverordnung soll ein vorläufiger Höchstzinssatz Anwendung finden.

Das tatsächliche Inkrafttreten des neuen Regelungsregimes hängt von der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes sowie seiner Durchführungsbestimmungen ab; voraussichtlich werden Übergangsfristen vorgesehen, um den Marktteilnehmern eine Anpassung zu ermöglichen. Die Reform wird die betroffenen Unternehmen dazu verpflichten, ihre Geschäftsmodelle, Risikopolitiken und internen Kontrollsysteme zu überprüfen und anzupassen, um in einem deutlich anspruchsvolleren regulatorischen Umfeld rechtssicher operieren zu können.

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