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Temporäre Senkung der Steuersätze

30/06/2020
| Frank Behrenz
Temporäre Senkung der Steuersätze

In umsatzsteuerlicher Hinsicht ist über zwei Gesetzesvorhaben zu berichten:

Am 29. Juni 2020 haben Bundestag und Bundesrat das sog. Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen.

Neben anderen Änderungen sieht das Gesetz vor, den Umsatzsteuersatz für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf 7 % abzusenken. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass gastronomische Betriebe auf Grund der strengen Hygiene- und Abstandsvorschriften im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen besonders schwer und langanhaltend von der COVID-19-Pandemie betroffen sind.

Während im deutschem Umsatzsteuerrecht bereits bisher die Lieferung von bestimmten Lebensmitteln (außer Getränke, jedoch mit Ausnahme von Mineralwasser und Mich) in Übereinstimmung mit Art. 98, Anhang III Kategorie 1 MwStSystRL dem ermäßigten Steuersatz von aktuell 7 % unterliegen, soll künftig mit der Einführung eines § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG die unionsrechtliche Option zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes pauschal auf alle Restaurants- und Verpflegungsdienstleistungen ausgeweitet werden. Hiermit wird die bisherige Unterscheidung, wonach Essen zum Mitnehmen (sog. Außer-Haus-Verkäufe, Catering-Bereich) dem ermäßigten Steuersatz von bisher 7 % unterliegt, während Speisen, die im Lokal verzehrt werden, mit dem allgemeinen bisherigen Steuersatz von 19 % besteuert werden, aufgegeben. Umstellungsaufwand entsteht bei gastronomischen Betrieben, die Speisen anbieten, aber keinen Außer-Haus-Verkauf oder Catering durchführen. Die Änderung ist zeitlich begrenzt bis zum 30.6.2021, da bis Mitte des Jahres 2021 mit einer Normalisierung der Situation gerechnet wird.

Im Rahmen des umfangreichen Konjunkturpakets des Gesetzes wurde auch beschlossen, befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 den regulären Steuersatz von 19 % auf 16 % und den reduzierten Steuersatz von 7 % auf 5 % zu senken. Um den betroffenen Unternehmen und der Beratungspraxis den erheblichen Aufwand dieser zeitlich befristeten Umstellung zu erleichtern, beabsichtigt das Bundesministerium der Finanzen (BMF), in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ein begleitenden BMF-Schreibens zu veröffentlichen, in dem zu wichtigen Einzelfragen (wie z.B. Zeitpunkt der Leistungserbringung, Behandlung von Teilleistungen und Anzahlungen etc.) Stellung genommen wird. Am 26.06.2020 hat das BMF den letzten Entwurf eines entsprechenden Schreibens veröffentlicht, welches unter folgendem Link verfügbar ist:
​​​​​​​https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/90fc19c6-f393-496f-8384-e166cee71fac

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